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Zuchtrichter
Allgemeines
Über die Zuchtrichterrichtlinien der AZ befindet der Vorstand gemäß § 8/1 der AZ-Satzung. Die AZ führt z. Z. Zuchtrichter in den Arbeitsgemeinschaften Wellensittiche (DWV), Papageien/Großsittiche (AGZ), Exoten (AEZ), Farben-, Positurkanarien (AFZ), Europäische Vögel und Cardueliden (AEV). Gleichzeitig sind alle Zuchtrichter der AZ für nicht standardisierte Arten zugelassen.
1.Zulassungsbedingungen
Zuchtrichter kann jedes unbescholtene AZ-Mitglied werden, sofern eine fünfjährige AZ-Mitgliedschaft,
eine fünfjährige Zuchtzeit der Vogelarten – für welche die Ausbildung beantragt wird –
nachgewiesen werden und der Antragsteller mindestens der F-Stufe angehört. Bei der AZ-AEV
sind Ausnahmen zulässig.
Wird in der betreffenden Arbeitsgemeinschaft ein Auf- und Abstieg praktiziert, unterliegen auch
Zuchtrichter dieser Regelung.
Die AZ hat mit dem DKB eine gegenseitige Zuchtrichteranerkennung vereinbart; d. h. ein beim DKB
geprüfter Zuchtrichter kann gleichrangig mit einem AZ-Zuchtrichter alle AZ-Schauen bewerten –
er ist aber kein AZ-Zuchtrichter.
Für Zuchtrichter anderer Verbände/Vereine, welche den AZ-Zuchtrichterpaß erwerben möchten, gelten
grundsätzlich die gleichen Zulassungsbedingungen. Wenn der Verein/ Verband, welcher die Prüfung
abgenommen hat, nach dem gleichen Bewertungssystem wie die AZ vorgeht, kann auf die
Hilfsrichtertätigkeit verzichtet werden.
In jedem Fall muß eine komplette Prüfung bestehend aus theoretischem, praktischem und mündlichem
Teil abgelegt werden.
Auf ein vom zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft anzuforderndes Antragsformular sind
Schauerfolge einzutragen (Fotokopien von Bewertungs-/Plazierungskarten beifügen). Zuchtzeit und
Leumund sind von zwei AZ-Mitgliedern (AZ-Vorstand, Zuchtrichter, Ehrenratsmitglieder,
Landesgruppensprecher, Gremiumsdelegierte, Ortsgruppenvorsitzende) zu bestätigen.
Ein handgeschriebener Lebenslauf ist dem Antrag beizufügen.
Wichtigste Voraussetzung sollte das Mitbringen einer relativ guten Allgemeinbildung von Haus aus
sein, um nach abgeschlossener Ausbildung in die Lage versetzt zu werden, anderen sein Wissen in
Wort und Schrift zu vermitteln, die Ausbildung von Hilfszuchtrichtern zu übernehmen und
Aussteller-Aufklärung – insbesondere im Rahmen der jeweiligen Tagungen der Arbeitsgemeinschaften –
zu betreiben.
Über die Zulassung zur Ausbildung befindet der Obmann der betreffenden
Arbeitsgemeinschaft.
2.Ausbildung
Die Ausbildung kann zur gleichen Zeit immer nur in einer der fünf Arbeitsgemeinschaften erfolgen, zusätzlich in nicht standardisierten Arten. Sie umfaßt grundsätzlich die Teilnahme am Richten auf mindestens zehn gut beschickten Ortsschauen, je zwei Landes- und Bundesschauen unter mindestens drei verschiedenen AZ-Zuchtrichtern. Der Zuchtrichter-Anwärter setzt sich zu diesem Zweck mit Zuchtrichtern seiner Wahl in Verbindung, um mit diesen an der Bewertung teilzunehmen. Es erscheint angezeigt, dem Schauveranstalter von der Mitwirkung Kenntnis zu geben. Der Antrag auf Teilnahme als Zuchtrichter-Anwärter zur AZ-Bundesschau muß mindestens drei Monate vor derselben zur Entscheidung beim zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft vorliegen. Bei mehreren Bewerbungen erhält der Anwärter den Vorzug, dessen Ausbildung am weitesten fortgeschritten erscheint. Haben mehrere Zuchtrichter-Anwärter den gleichen Ausbildungsstand, entscheiden die bisherigen Schauerfolge. Die Anzahl der Zuchtrichter-Anwärter auf einer Bundesschau sollte grundsätzlich in Relation zu den amtierenden Zuchtrichtern der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft stehen (zwei Zuchtrichter-Anwärter pro Team/Zuchtrichter).
Bestätigungen über die Teilnahme als Zuchtrichter – unterzeichnet vom amtierenden Zuchtrichter und Ausstellungsleiter der betreffenden Schau – sind dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft jeweils zum Ende der Schausaison zuzustellen. Die Bestätigungen müssen enthalten: Vor- und Zuname, AZ-Nummer, volle Anschrift, Ort und Datum wie Art der Schau, in welcher Arbeitsgemeinschaft und unter welchem/welchen Zuchtrichter(n) tätig gewesen, Anzahl der bewerteten Einzelvögel/ Paare/Kollektionen. Während der Ausbildungszeit ist der Zuchtrichter-Anwärter verpflichtet, an Zuchtrichter- und Lehrtagungen der AZ teilzunehmen sowie auf dem Wege der Selbstschulung umfassende Kenntnisse auf dem betreffenden Spezialgebiet, der allgemeinen Vogelkunde, wie Geschichte, Organisation und Schauwesen der AZ, zu erlangen.
Als Grundlage hierfür kann z. Z. u. a. folgende Literatur angesehen werden:
Wellensittiche:
Autor | Titel | Jahr | Verlag |
---|---|---|---|
ENEHJELM, C. | Buch vom Wellensittich | 1957 | Helene, Pfungstadt |
DUNKER, H. Dr | Vererbungslehre für Kleinvogelzüchter | 1929 | F.Poppe, Leipzig |
STEINER, H. Dr. | Vererbungslehre am Wellensittich | 1932 | Füssli, Zürich |
VINS, T. | Das Wellensittichbuch | 1988 | PDV, Alfeld |
VINS, T. | Wellensittiche | 1993 | Ulmer, Stuttgart |
VINS, T. | Das Wellensittichbuch (2. Auflage) | 1993 | Schaper, Alfeld |
WILL, G. | Vererbungslehre für Wellensittiche | 1990 | |
AZ | AZ-DWV-Standard mit Ergänzung | 1993 | AZ-DWV |
AZ | AZ-DWV-Sonderhefte | 77/83 1977/83 | AZ-DWV |
AZ | AZ-Regelwerk/Handbuch | 1994/99 | AZ-DWV |
Papageien/Großsittiche:
Autor | Titel | Jahr | Verlag |
---|---|---|---|
ARNDT, TH | Lexikon der Papageien | Müller, Walsrode | |
ARNDT, TH | Südamerikanische Sittiche – 3 Bände | 1981 | Müller, Walsrode |
BIELFELD, H. | Grassittiche | 1992 | Ulmer, Stuttgart |
de GRAHL, W. | Papageien | 1990 | Ulmer, Stuttgart |
de GRAHL, W. | Sittich/Papageien-Atlas | ||
DIEFENBACH | Kakadus | Müller, Walsrode | |
FERGENBAUER – KIMMEL | Edelpapageien | Müller, Walsrode | |
FORSHAW , J. | Parrots of the World | 1972 | |
HOPPE, D. | Kakadus | 1986 | Ulmer, Stuttgart |
HOPPE, D. | Aras | 1992 | Ulmer, Stuttgart |
HOPPE/WELKE | Langflügelpapageien | 1990 | Ulmer, Stuttgart |
KOLAR/SPITZER | Großsittiche | 1990 | Ulmer, Stuttgart |
KREMER | Australische Sittiche und ihre Mutationen | Müller, Walsrode | |
LOW, R. | Das Papageienbuch | 1989 | Ulmer, Stuttgart |
PAGEL, T | Loris | 1998 | Ulmer, Stuttgart |
RADTKE , G. A. | Nymphensittiche | 1989 | Ulmer, Stuttgart |
ROBILLER, F. Dr. | Handbuch der Vogelpflege – Papageien (3 Bände) | 1990/91 | Dt. Landwirtschafts-Verlag |
SPITZER, K. H. | Sperlingspapageien | 1992 | Ulmer, Stuttgart |
STRUNDEN, Dr. | Die Namen der Papageien | Müller, Walsrode | |
AZ-AGZ | AZ-AGZ-Standard | AZ | |
AZ | AZ-Nachrichten | AZ |
Exoten:
Autor | Titel | Jahr | Verlag |
---|---|---|---|
BAARS, W. | Insektenfresser | 1981 | Ulmer, Stuttgart |
BAARS, W. | Fruchtfresser und Blütenfresser | 1986 | Ulmer, Stuttgart |
BIELFELD, H. | Witwen, Sperlinge | 1976 | Ulmer, Stuttgart |
BIELFELD, H. | Beliebte Prachtfinken | 1988 | Ulmer, Stuttgart |
BIELFELD, H. | Zeisige, Girlitze und andere Finkenvögel | 1990 | Ulmer, Stuttgart |
BIELFELD, H. | Ziervögel | 1992 | Ulmer, Stuttgart |
FISCHER, W. | Die Australischen Prachtfinken | 1987 | Philler, Minden |
H. KLÖREN, H. | Zebrafinken | 1983 | Müller, Walsrode |
JÖDICKE, R. Dr. | Prachtfinkenzüchtung | 1984 | Ulmer, Stuttgart |
MÜNDST, A./WOLTERS, J. | Tauben – die Arten der Wildtauben | 1989 | Wolters, Bottrop |
OPPENBORN, G. | Japanische Mövchen | 1992 | Ulmer, Stuttgart |
RADTKE, G. A. | Domestizierte Prachtfinken | 1983 | Philler, Minden |
RAETHEL, H. S. | Wildtauben | 1980 | Ulmer, Stuttgart |
RAETHEL, H. S. | Hühnervögel der Welt | 1988 | Neumann, Neudamm |
ROBILLER, F. Dr. | Prachtfinken | 1979/85 | VEB–Berlin |
ROBILLER, F. Dr. | Lexikon der Vogelhaltung | 1986 | Landbuch-Hannover |
SABEL, K. | Pfäffchen | 1990 | Ulmer, Stuttgart |
STEINBACHER, Dr./WOLTERS, Dr. | Vögel in Käfig und Voliere Prachtfinken | 1965 | Limberg, Aachen |
AZ | AZ-AEZ/DKB–Exotenstandard | 1994 | AZ |
AZ | AZ-AEZ/DKB–Exotenstandard | 1999 | AZ |
AZ | AZ-Regelwerk/Handbuch | 1999 | AZ |
Zeitschriften | AZ-Nachrichten | mntl. | AZ |
Zeitschriften | Gefiederte Welt | Ulmer, Stuttgart | |
Zeitschriften | Die Voliere | Schaper, Alfeld |
Kanarien:
Autor | Titel | Jahr | Verlag |
---|---|---|---|
BIELFELD, H. | Kanarien | 1978 | Ulmer, Stuttgart |
CLASSEN, H. | Die Positurkanarien | 1986 | Philler, Minden |
HENNINGER | Farbenkanarien | ||
KOLTER, W./CLASSEN, H. | Farbkanarienatlas | 1988 | Hanke, Pforzheim |
SPEICHER, K. | Kanarien | 1993 | Ulmer, Stuttgart |
AZ | Z-AFZ Standard | AZ | |
AZ | AZ-Nachrichten | mntl. | AZ |
AZ | AZ-Regelwerk/Handbuch | 1999 | AZ |
AZ | Ausbildungsmappe | AZ |
Europäische Vögel und Cardueliden:
Autor | Titel | Jahr | Verlag |
---|---|---|---|
Parays Vogelbuch | 1972 | Parey | |
Die Vögel Europas | 1985 | Parey | |
CLASSEN , H. | Handbuch der Cardueliden Bd. 1 | 1992 | Hanke, Pforzheim |
CLASSEN , H. | Handbuch der Cardueliden Bd. 2 | 1994 | Hanke, Pforzheim |
Finches & Sparrows | England | ||
AZ | AZ-Regelwerk / Handbuch | 1999 | AZ |
AZ | AZ-Nachrichten | mntl. | AZ |
Die Ausbildung erfolgt auf eigene Kosten.
3.Prüfung – Prüfungskommission.
Die Prüfung erfolgt auf Antrag, grundsätzlich nach der für den Prüfling in Frage kommenden zweiten Schausaison. Über die Abnahme von Prüfungen auf Schauen, Tagungen usw. befindet der zuständige Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Der Antrag auf Zuchtrichter-Prüfung ist termingerecht zu stellen (siehe unter Ausbildung), die restlichen Schaubestätigungen sind dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft so früh wie nur irgend möglich zuzustellen. Die Prüfungskommission setzt sich aus dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, einem seiner Stellvertreter und einem erfahrenen AZ-Zuchtrichter der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, der hierzu vom Obmann der betreffenden Arbeitsgemeinschaft zu berufen ist, zusammen. Ist der Obmann kein Zuchtrichter, so tritt an seine Stelle der zweite Stellvertreter oder ein weiterer erfahrener AZ-Zuchtrichter. Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten der AZ sowie dem Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft – sofern letzter nicht bereits zur Prüfungskommission gehört – wird jederzeit das Recht zugestanden, an Zuchtrichter-Prüfungen teilzunehmen.
3.1.Praktische Prüfung
Bewertung von 10 Vögeln/Käfigen nach dem Prädikat- und Plazierungssystem – in der AZ-AFZ auch nach dem Punktsystem – in höchstens einer Stunde. Das Ergebnis muß zu 75 % beim Prädikat- bzw. Punktsystem und zu 50 % beim Plazierungssystem mit der Bewertung der Kommission übereinstimmen. Im Nichtzutreffensfalle gilt diese Teilprüfung als nicht bestanden. Sie kann nach einer weiteren Teilnahme an der Bewertung von 2 Orts- und je einer Landes- und Bundesschau einmal wiederholt werden. Vom amtierenden Zuchtrichter, dem der Prüfling auf seiner zweiten Bundesschau zugeteilt war, ist hinsichtlich seiner praktischen Befähigung eine kurze Beurteilung abzugeben.
3.2.Theoretische Prüfung
Sie umfaßt die schriftliche Beantwortung von mindestens 40 Fragen aus dem betreffenden Spezialgebiet und der allgemeinen Vogelkunde in ca. drei Stunden. Einen Kurzaufsatz in ca. 30 Minuten über ein vom Prüfungsausschuß zu stellendes Thema. Einen Kurzvortrag (5 bis 10 Minuten) über ein frei zu wählendes Thema sowie die Beantwortung mündlich gestellter Fragen seitens der Prüfungskommission. Gute Leistungen im Hauptfach können schlechtere in Nebenfächern ausgleichen. Bei offensichtlicher Nichtbeherrschung des Hauptfaches gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden.
3.3.Vermerk zur Prüfung/Teilprüfungen
Eine dritte Zulassung zur Zuchtrichterprüfung/-teilprüfungen – nach zweimaligem Nichtbestehen derselben – kann ausnahmslos nicht erfolgen.
3.4.Prüfungsfrist
Ein zugelassener Zuchtrichter-Anwärter ist verpflichtet, seine Ausbildung ohne Verzögerung voranzutreiben. Sofern es innerhalb von vier Jahren – als Stichtag ist das Zulassungsdatum anzusehen – nicht zu einem Ausbildungsabschluß / Zuchtrichterprüfung gekommen ist, erlischt die Zulassung. Liegen diesbezüglich besondere persönliche oder berufliche Gründe vor, sind diese dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft anzuzeigen, der nach Prüfung und Anlegen eines strengen Maßstabes eine Fristverlängerung erteilen kann. Eine nochmalige Bewerbung ist grundsätzlich nicht zulässig.
4.AZ-Zuchtrichter – Pflichten und Rechte
Hat der AZ-Zuchtrichter beide Teilprüfungen bestanden, erhält er den AZ-Zuchtrichter-Paß, und ist anerkannter AZ-Zuchtrichter – entsprechende Veröffentlichung erfolgt in den AZN – in der Arbeitsgemeinschaft, in welcher die Prüfung abgelegt wurde, und kann in dieser selbständig Verpflichtungen für die Bewertung von Schauen eingehen. Der AZ-Zuchtrichter hat auf dem Wege der Selbstschulung laufend Fortbildung zu betreiben und sich stets mit eventuellen Neuerungen im gesamten AZ-Bereich vertraut zu machen (hierzu siehe auch Zulassungsbedingungen und Ausbildung 5. Absatz). Die Übernahme von Schulungen und Ausbildung der Zuchtrichter-Anwärter bei anderen Vereinigungen bedarf stets der vorangegangenen Genehmigung des zuständigen Obmannes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. AZ-Zuchtrichter, die sich um die Ausstellung eines Zuchtrichter-Passes anderer Vereinigungen bemühen, sollen dieses dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft vorher anzeigen.
5.Zuchtrichter-Verpflichtungen – Schaubewertung
Eingegangene Zuchtrichterverpflichtungen sind tunlichst einzuhalten! Im Verhinderungsfall besteht
die Verpflichtung, den betreffenden Schauveranstalter so rechtzeitig wie nur irgend möglich zu
informieren, damit dieser für geeigneten Ersatz Sorge tragen kann. Sofern es der Gesundheitszustand
erlaubt, soll sich der Verhinderte um Ersatz mitbemühen. Entfällt jegliche finanzielle AZ-Belastung
und stehen die Ziele und Bestrebungen der AZ dem nicht entgegen, besteht hinsichtlich der
Richtertätigkeit in anderen Vereinigungen/ Vereinen keine Beschränkung. Richtertätigkeiten
außerhalb der AZ auf nationaler und internationaler Ebene sollen dem zuständigen Obmann der
jeweiligen Arbeitsgemeinschaft angezeigt werden.
Alle AZ-Zuchtrichter sollen dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Anfrage
ihre eingegangenen Verpflichtungen mitteilen und/oder evtl. noch freie Termine bekanntgeben. Der
AZ-Zuchtrichter hat seine Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der AZ durchzuführen.
Auf der Gegenseite ist dafür sein gefälltes Urteil endgültig und unwiderruflich. Unterschriften
sind original zu leisten. Unterschriftenstempel dürfen nicht benutzt werden.
Alle Vögel, soweit an einen Standard gebunden, sind nur nach diesem zu bewerten. Für die Bewertung
innerhalb der AZ – auf Bundes-, Landes- oder Ortsschauen – gelten betreffs des Bewertungssystems
und der Medaillenvergabe die AZ-Schaurichtlinien schlechthin, nach denen auch ausnahmslos zu
verfahren ist. Hinsichtlich einer Zuchtrichtertätigkeit auf Bundesschauen können grundsätzlich
nur solche Zuchtrichter Berücksichtigung finden, die in der vorjährigen Schausaison mindestens
die Bewertung von drei Orts- und/oder Landesschauen vorgenommen haben. Ferner ist zu erwarten,
daß sie aktiv züchten und gleichermaßen am AZ-Ausstellungswesen teilnehmen. Auf Ortsschauen
haben die amtierenden Zuchtrichter Bewertungs-/Plazierungskarten und Medaillen-Anforderungsformulare
in genügender Anzahl mitzuführen und diese rechtzeitig bei der AZ-Geschäftsstelle zu bestellen.
Termin hierzu: 15. Mai eines jeden Jahres.
Bezüglich der Medaillen-Anforderungen sorgen die amtierenden Zuchtrichter dafür, daß die Formulare
richtig, vollständig und gut lesbar ausgefüllt werden und bestätigen die Richtigkeit durch ihre
Unterschrift. Für Siegervögel (AZ-Medaille) können bei Ortsschauen von den amtierenden
Zuchtrichtern am Ort der Schau "Sieger-Platzkarten" ausgestellt werden.
Kommt auf Ortsschauen das Plazierungssystem zur Anwendung, ist in jedem Falle dem besten
Selbstzuchtvogel der Arbeitsgemeinschaft zusätzlich ein Prädikat zu geben und nur dieses in der
Medaillen-Anforderung einzutragen. Die Vergabe der Medaillen (Gold, Silber, Bronze) hat dem
Prädikat (vorzüglich, sehr gut, gut) voll zu entsprechen. Erfolgt auf Ortsschauen unter Mitwirkung
eines Zuchtrichter-Anwärters eine Bewertung nach dem Plazierungssystem, ist zusätzlich voll
nach dem Prädikatssystem zu schulen. Ein Zuchtrichter darf, sofern eine AZ-Medaillenvergabe
erfolgen soll, nur in den Arbeitsgemeinschaften eine Bewertung vornehmen, in denen er eine
AZ-anerkannte Prüfung abgelegt hat. Zuchtrichter, die auf Bundes- und Landesschauen amtieren,
stellen ihre Vögel – selbst wenn die betreffende Arbeitsgemeinschaft mehrere Züchterstufen
aufweist – nur in der Zuchtrichterklasse aus, um bei der Endausscheidung ihr Amt unbefangen
ausüben zu können.
Auf Bundes-, Landes- und Ortsschauen erfolgt eine Erstattung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Vorstandes der AZ.
Die Benutzung der 1. Bundesbahnklasse/Flugzeug ist für spesenberechtigte AZ-Zuchtrichter nur dann möglich, wenn die Umstände es zweckmäßig erscheinen lassen. Fahrzeitentschädigung/ Mehrzeitaufwendung – 1/8 des Tagessatzes pro Stunde oder 100 km.
Erklärend hierzu sei gesagt, daß der Tag der Richtertätigkeit mit acht Stunden zugrunde gelegt ist. Bei geringerer/weiterer Zeitdauer der Richtertätigkeit ist eine Verrechnung zugunsten/zuungunsten des Schauveranstalters angezeigt.
Beispiele:
- Richtertätigkeit = 6 Std., Fahrzeit = 4 Std. = 2 Stunden Fahrzeit in Rechnung stellen.
- Richtertätigkeit = 10 Std., Fahrzeit = 2 Std. = 2 Stunden Mehrzeitaufwendung und 2 Std. Fahrzeitentschädigung = insgesamt 4 Std. in Rechnung stellen
Ergeben Richtertätigkeit und Fahrzeit zusammen weniger als acht Stunden, ist stets mit einem vollen Tagessatz abzurechnen. Werden mehrere Schauen an einem Tag bewertet, ist ein voller Tagessatz zuzüglich eventueller Mehrzeitaufwendungen entsprechend zu verteilen und anteilig abzurechnen. Gleiches gilt auch für die Fahrtkosten dieser wie für solcher Schauen, die an aufeinanderfolgenden Tagen bewertet werden, sofern der Zuchtrichter an einem der Schauorte verbleibt.
Auf Bundesschauen kann ein Übernachtungszuschuß gemäß der Geschäftsordnung des Vorstandes pro erforderlicher Übernachtung beansprucht werden. Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten des Zuchtrichters.
Auf AZ-Ortsschauen hat der Schauveranstalter für angemessene Unterkunft und Verpflegung Sorge zu tragen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.
Auf AZ-Landesschauen erhält der Zuchtrichter einen Übernachtungszuschuß nach § 17 Abs. 8 der GO. Dieser Zuschuß kann auch an die Landesgruppe ausgehändigt werden, wenn der Betrag zur Deckung der Unkosten für die Übernachtung benötigt wird. In diesem Falle ist die Originalrechnung den Abrechnungsunterlagen beizufügen.
7.Zuchtrichtertagesleistung
Punktsystem | Prädikatsystem | Plazierungssystem | |
---|---|---|---|
Wellensittiche | - | ca. 150 | ca. 400 |
Papageien/Großsittiche | - | ca. 80 | ca. 250 |
Prachtfinken | - | ca. 150 | ca. 400 |
Kanarien | ca. 100 | ca. 150 | ca. 300 |
8.Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit
Die Zuchtrichtertätigkeit endet automatisch, d. h. der AZ-Zuchtrichter-Paß wird ungültig bei Beendigung der AZ-Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchen Gründen sie auch immer erfolgt.
Der Entzug des AZ-Zuchtrichter-Passes muß erfolgen, wenn der Zuchtrichter 3 mal in Folge bei Zuchtrichtertagungen seiner Arbeitsgemeinschaft fehlt. Eine Aberkennung des AZ-Zuchtrichterpasses aus fachlichen Gründen, wenn gegen zwingende Bestimmungen dieser Richtlinien verstoßen wird oder aus einem sonstigen triftigen Grunde, kann nur mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Teilnehmer einer AZ-Vorstandsitzung gemäß § 8.1 der AZ-Satzung erfolgen.