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Zuchtrichter

Allgemeines

Über die Zuchtrichterrichtlinien der AZ befindet der Vorstand gemäß § 8/1 der AZ-Satzung. Die AZ führt z. Z. Zuchtrichter in den Arbeitsgemeinschaften Wellensittiche (DWV), Papageien/Großsittiche (AGZ), Exoten (AEZ), Farben-, Positurkanarien (AFZ), Europäische Vögel und Cardueliden (AEV). Gleichzeitig sind alle Zuchtrichter der AZ für nicht standardisierte Arten zugelassen.

1.Zulassungsbedingungen

Zuchtrichter kann jedes unbescholtene AZ-Mitglied werden, sofern eine fünfjährige AZ-Mitgliedschaft, eine fünfjährige Zuchtzeit der Vogelarten – für welche die Ausbildung beantragt wird – nachgewiesen werden und der Antragsteller mindestens der F-Stufe angehört. Bei der AZ-AEV sind Ausnahmen zulässig.

Wird in der betreffenden Arbeitsgemeinschaft ein Auf- und Abstieg praktiziert, unterliegen auch Zuchtrichter dieser Regelung.

Die AZ hat mit dem DKB eine gegenseitige Zuchtrichteranerkennung vereinbart; d. h. ein beim DKB geprüfter Zuchtrichter kann gleichrangig mit einem AZ-Zuchtrichter alle AZ-Schauen bewerten – er ist aber kein AZ-Zuchtrichter.

Für Zuchtrichter anderer Verbände/Vereine, welche den AZ-Zuchtrichterpaß erwerben möchten, gelten grundsätzlich die gleichen Zulassungsbedingungen. Wenn der Verein/ Verband, welcher die Prüfung abgenommen hat, nach dem gleichen Bewertungssystem wie die AZ vorgeht, kann auf die Hilfsrichtertätigkeit verzichtet werden.

In jedem Fall muß eine komplette Prüfung bestehend aus theoretischem, praktischem und mündlichem Teil abgelegt werden.

Auf ein vom zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft anzuforderndes Antragsformular sind Schauerfolge einzutragen (Fotokopien von Bewertungs-/Plazierungskarten beifügen). Zuchtzeit und Leumund sind von zwei AZ-Mitgliedern (AZ-Vorstand, Zuchtrichter, Ehrenratsmitglieder, Landesgruppensprecher, Gremiumsdelegierte, Ortsgruppenvorsitzende) zu bestätigen. Ein handgeschriebener Lebenslauf ist dem Antrag beizufügen.

Wichtigste Voraussetzung sollte das Mitbringen einer relativ guten Allgemeinbildung von Haus aus sein, um nach abgeschlossener Ausbildung in die Lage versetzt zu werden, anderen sein Wissen in Wort und Schrift zu vermitteln, die Ausbildung von Hilfszuchtrichtern zu übernehmen und Aussteller-Aufklärung – insbesondere im Rahmen der jeweiligen Tagungen der Arbeitsgemeinschaften – zu betreiben.

Über die Zulassung zur Ausbildung befindet der Obmann der betreffenden Arbeitsgemeinschaft.

2.Ausbildung

Die Ausbildung kann zur gleichen Zeit immer nur in einer der fünf Arbeitsgemeinschaften erfolgen, zusätzlich in nicht standardisierten Arten. Sie umfaßt grundsätzlich die Teilnahme am Richten auf mindestens zehn gut beschickten Ortsschauen, je zwei Landes- und Bundesschauen unter mindestens drei verschiedenen AZ-Zuchtrichtern. Der Zuchtrichter-Anwärter setzt sich zu diesem Zweck mit Zuchtrichtern seiner Wahl in Verbindung, um mit diesen an der Bewertung teilzunehmen. Es erscheint angezeigt, dem Schauveranstalter von der Mitwirkung Kenntnis zu geben. Der Antrag auf Teilnahme als Zuchtrichter-Anwärter zur AZ-Bundesschau muß mindestens drei Monate vor derselben zur Entscheidung beim zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft vorliegen. Bei mehreren Bewerbungen erhält der Anwärter den Vorzug, dessen Ausbildung am weitesten fortgeschritten erscheint. Haben mehrere Zuchtrichter-Anwärter den gleichen Ausbildungsstand, entscheiden die bisherigen Schauerfolge. Die Anzahl der Zuchtrichter-Anwärter auf einer Bundesschau sollte grundsätzlich in Relation zu den amtierenden Zuchtrichtern der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft stehen (zwei Zuchtrichter-Anwärter pro Team/Zuchtrichter).

Bestätigungen über die Teilnahme als Zuchtrichter – unterzeichnet vom amtierenden Zuchtrichter und Ausstellungsleiter der betreffenden Schau – sind dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft jeweils zum Ende der Schausaison zuzustellen. Die Bestätigungen müssen enthalten: Vor- und Zuname, AZ-Nummer, volle Anschrift, Ort und Datum wie Art der Schau, in welcher Arbeitsgemeinschaft und unter welchem/welchen Zuchtrichter(n) tätig gewesen, Anzahl der bewerteten Einzelvögel/ Paare/Kollektionen. Während der Ausbildungszeit ist der Zuchtrichter-Anwärter verpflichtet, an Zuchtrichter- und Lehrtagungen der AZ teilzunehmen sowie auf dem Wege der Selbstschulung umfassende Kenntnisse auf dem betreffenden Spezialgebiet, der allgemeinen Vogelkunde, wie Geschichte, Organisation und Schauwesen der AZ, zu erlangen.

Als Grundlage hierfür kann z. Z. u. a. folgende Literatur angesehen werden:

Wellensittiche:

Autor Titel Jahr Verlag
ENEHJELM, C. Buch vom Wellensittich 1957 Helene, Pfungstadt
DUNKER, H. Dr Vererbungslehre für Kleinvogelzüchter 1929 F.Poppe, Leipzig
STEINER, H. Dr. Vererbungslehre am Wellensittich 1932 Füssli, Zürich
VINS, T. Das Wellensittichbuch 1988 PDV, Alfeld
VINS, T. Wellensittiche 1993 Ulmer, Stuttgart
VINS, T. Das Wellensittichbuch (2. Auflage) 1993 Schaper, Alfeld
WILL, G. Vererbungslehre für Wellensittiche 1990  
AZ AZ-DWV-Standard mit Ergänzung 1993 AZ-DWV
AZ AZ-DWV-Sonderhefte 77/83 1977/83 AZ-DWV
AZ AZ-Regelwerk/Handbuch 1994/99 AZ-DWV

Papageien/Großsittiche:

Autor Titel Jahr Verlag
ARNDT, TH Lexikon der Papageien   Müller, Walsrode
ARNDT, TH Südamerikanische Sittiche – 3 Bände 1981 Müller, Walsrode
BIELFELD, H. Grassittiche 1992 Ulmer, Stuttgart
de GRAHL, W. Papageien 1990 Ulmer, Stuttgart
de GRAHL, W. Sittich/Papageien-Atlas    
DIEFENBACH Kakadus   Müller, Walsrode
FERGENBAUER – KIMMEL Edelpapageien Müller, Walsrode
FORSHAW , J. Parrots of the World 1972
HOPPE, D. Kakadus 1986 Ulmer, Stuttgart
HOPPE, D. Aras 1992 Ulmer, Stuttgart
HOPPE/WELKE Langflügelpapageien 1990 Ulmer, Stuttgart
KOLAR/SPITZER Großsittiche 1990 Ulmer, Stuttgart
KREMER Australische Sittiche und ihre Mutationen Müller, Walsrode
LOW, R. Das Papageienbuch 1989 Ulmer, Stuttgart
PAGEL, T Loris 1998 Ulmer, Stuttgart
RADTKE , G. A. Nymphensittiche 1989 Ulmer, Stuttgart
ROBILLER, F. Dr. Handbuch der Vogelpflege – Papageien (3 Bände) 1990/91 Dt. Landwirtschafts-Verlag
SPITZER, K. H. Sperlingspapageien 1992 Ulmer, Stuttgart
STRUNDEN, Dr. Die Namen der Papageien Müller, Walsrode
AZ-AGZ AZ-AGZ-Standard AZ
AZ AZ-Nachrichten AZ

Exoten:

Autor Titel Jahr Verlag
BAARS, W. Insektenfresser 1981 Ulmer, Stuttgart
BAARS, W. Fruchtfresser und Blütenfresser 1986 Ulmer, Stuttgart
BIELFELD, H. Witwen, Sperlinge 1976 Ulmer, Stuttgart
BIELFELD, H. Beliebte Prachtfinken 1988 Ulmer, Stuttgart
BIELFELD, H. Zeisige, Girlitze und andere Finkenvögel 1990 Ulmer, Stuttgart
BIELFELD, H. Ziervögel 1992 Ulmer, Stuttgart
FISCHER, W. Die Australischen Prachtfinken 1987 Philler, Minden
H. KLÖREN, H. Zebrafinken 1983 Müller, Walsrode
JÖDICKE, R. Dr. Prachtfinkenzüchtung 1984 Ulmer, Stuttgart
MÜNDST, A./WOLTERS, J. Tauben – die Arten der Wildtauben 1989 Wolters, Bottrop
OPPENBORN, G. Japanische Mövchen 1992 Ulmer, Stuttgart
RADTKE, G. A. Domestizierte Prachtfinken 1983 Philler, Minden
RAETHEL, H. S. Wildtauben 1980 Ulmer, Stuttgart
RAETHEL, H. S. Hühnervögel der Welt 1988 Neumann, Neudamm
ROBILLER, F. Dr. Prachtfinken 1979/85 VEB–Berlin
ROBILLER, F. Dr. Lexikon der Vogelhaltung 1986 Landbuch-Hannover
SABEL, K. Pfäffchen 1990 Ulmer, Stuttgart
STEINBACHER, Dr./WOLTERS, Dr. Vögel in Käfig und Voliere Prachtfinken 1965 Limberg, Aachen
AZ AZ-AEZ/DKB–Exotenstandard 1994 AZ
AZ AZ-AEZ/DKB–Exotenstandard 1999 AZ
AZ AZ-Regelwerk/Handbuch 1999 AZ
Zeitschriften AZ-Nachrichten mntl. AZ
Zeitschriften Gefiederte Welt Ulmer, Stuttgart
Zeitschriften Die Voliere Schaper, Alfeld

Kanarien:

Autor Titel Jahr Verlag
BIELFELD, H. Kanarien 1978 Ulmer, Stuttgart
CLASSEN, H. Die Positurkanarien 1986 Philler, Minden
HENNINGER Farbenkanarien
KOLTER, W./CLASSEN, H. Farbkanarienatlas 1988 Hanke, Pforzheim
SPEICHER, K. Kanarien 1993 Ulmer, Stuttgart
AZ Z-AFZ Standard AZ
AZ AZ-Nachrichten mntl. AZ
AZ AZ-Regelwerk/Handbuch 1999 AZ
AZ Ausbildungsmappe AZ

Europäische Vögel und Cardueliden:

Autor Titel Jahr Verlag
Parays Vogelbuch 1972 Parey
Die Vögel Europas 1985 Parey
CLASSEN , H. Handbuch der Cardueliden Bd. 1 1992 Hanke, Pforzheim
CLASSEN , H. Handbuch der Cardueliden Bd. 2 1994 Hanke, Pforzheim
Finches & Sparrows England
AZ AZ-Regelwerk / Handbuch 1999 AZ
AZ AZ-Nachrichten mntl. AZ

Die Ausbildung erfolgt auf eigene Kosten.

3.Prüfung – Prüfungskommission.

Die Prüfung erfolgt auf Antrag, grundsätzlich nach der für den Prüfling in Frage kommenden zweiten Schausaison. Über die Abnahme von Prüfungen auf Schauen, Tagungen usw. befindet der zuständige Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Der Antrag auf Zuchtrichter-Prüfung ist termingerecht zu stellen (siehe unter Ausbildung), die restlichen Schaubestätigungen sind dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft so früh wie nur irgend möglich zuzustellen. Die Prüfungskommission setzt sich aus dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, einem seiner Stellvertreter und einem erfahrenen AZ-Zuchtrichter der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft, der hierzu vom Obmann der betreffenden Arbeitsgemeinschaft zu berufen ist, zusammen. Ist der Obmann kein Zuchtrichter, so tritt an seine Stelle der zweite Stellvertreter oder ein weiterer erfahrener AZ-Zuchtrichter. Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten der AZ sowie dem Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft – sofern letzter nicht bereits zur Prüfungskommission gehört – wird jederzeit das Recht zugestanden, an Zuchtrichter-Prüfungen teilzunehmen.

3.1.Praktische Prüfung

Bewertung von 10 Vögeln/Käfigen nach dem Prädikat- und Plazierungssystem – in der AZ-AFZ auch nach dem Punktsystem – in höchstens einer Stunde. Das Ergebnis muß zu 75 % beim Prädikat- bzw. Punktsystem und zu 50 % beim Plazierungssystem mit der Bewertung der Kommission übereinstimmen. Im Nichtzutreffensfalle gilt diese Teilprüfung als nicht bestanden. Sie kann nach einer weiteren Teilnahme an der Bewertung von 2 Orts- und je einer Landes- und Bundesschau einmal wiederholt werden. Vom amtierenden Zuchtrichter, dem der Prüfling auf seiner zweiten Bundesschau zugeteilt war, ist hinsichtlich seiner praktischen Befähigung eine kurze Beurteilung abzugeben.

3.2.Theoretische Prüfung

Sie umfaßt die schriftliche Beantwortung von mindestens 40 Fragen aus dem betreffenden Spezialgebiet und der allgemeinen Vogelkunde in ca. drei Stunden. Einen Kurzaufsatz in ca. 30 Minuten über ein vom Prüfungsausschuß zu stellendes Thema. Einen Kurzvortrag (5 bis 10 Minuten) über ein frei zu wählendes Thema sowie die Beantwortung mündlich gestellter Fragen seitens der Prüfungskommission. Gute Leistungen im Hauptfach können schlechtere in Nebenfächern ausgleichen. Bei offensichtlicher Nichtbeherrschung des Hauptfaches gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Sie kann einmal wiederholt werden.

3.3.Vermerk zur Prüfung/Teilprüfungen

Eine dritte Zulassung zur Zuchtrichterprüfung/-teilprüfungen – nach zweimaligem Nichtbestehen derselben – kann ausnahmslos nicht erfolgen.

3.4.Prüfungsfrist

Ein zugelassener Zuchtrichter-Anwärter ist verpflichtet, seine Ausbildung ohne Verzögerung voranzutreiben. Sofern es innerhalb von vier Jahren – als Stichtag ist das Zulassungsdatum anzusehen – nicht zu einem Ausbildungsabschluß / Zuchtrichterprüfung gekommen ist, erlischt die Zulassung. Liegen diesbezüglich besondere persönliche oder berufliche Gründe vor, sind diese dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft anzuzeigen, der nach Prüfung und Anlegen eines strengen Maßstabes eine Fristverlängerung erteilen kann. Eine nochmalige Bewerbung ist grundsätzlich nicht zulässig.

4.AZ-Zuchtrichter – Pflichten und Rechte

Hat der AZ-Zuchtrichter beide Teilprüfungen bestanden, erhält er den AZ-Zuchtrichter-Paß, und ist anerkannter AZ-Zuchtrichter – entsprechende Veröffentlichung erfolgt in den AZN – in der Arbeitsgemeinschaft, in welcher die Prüfung abgelegt wurde, und kann in dieser selbständig Verpflichtungen für die Bewertung von Schauen eingehen. Der AZ-Zuchtrichter hat auf dem Wege der Selbstschulung laufend Fortbildung zu betreiben und sich stets mit eventuellen Neuerungen im gesamten AZ-Bereich vertraut zu machen (hierzu siehe auch Zulassungsbedingungen und Ausbildung 5. Absatz). Die Übernahme von Schulungen und Ausbildung der Zuchtrichter-Anwärter bei anderen Vereinigungen bedarf stets der vorangegangenen Genehmigung des zuständigen Obmannes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. AZ-Zuchtrichter, die sich um die Ausstellung eines Zuchtrichter-Passes anderer Vereinigungen bemühen, sollen dieses dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft vorher anzeigen.

5.Zuchtrichter-Verpflichtungen – Schaubewertung

Eingegangene Zuchtrichterverpflichtungen sind tunlichst einzuhalten! Im Verhinderungsfall besteht die Verpflichtung, den betreffenden Schauveranstalter so rechtzeitig wie nur irgend möglich zu informieren, damit dieser für geeigneten Ersatz Sorge tragen kann. Sofern es der Gesundheitszustand erlaubt, soll sich der Verhinderte um Ersatz mitbemühen. Entfällt jegliche finanzielle AZ-Belastung und stehen die Ziele und Bestrebungen der AZ dem nicht entgegen, besteht hinsichtlich der Richtertätigkeit in anderen Vereinigungen/ Vereinen keine Beschränkung. Richtertätigkeiten außerhalb der AZ auf nationaler und internationaler Ebene sollen dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft angezeigt werden.

Alle AZ-Zuchtrichter sollen dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Anfrage ihre eingegangenen Verpflichtungen mitteilen und/oder evtl. noch freie Termine bekanntgeben. Der AZ-Zuchtrichter hat seine Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der AZ durchzuführen. Auf der Gegenseite ist dafür sein gefälltes Urteil endgültig und unwiderruflich. Unterschriften sind original zu leisten. Unterschriftenstempel dürfen nicht benutzt werden.

Alle Vögel, soweit an einen Standard gebunden, sind nur nach diesem zu bewerten. Für die Bewertung innerhalb der AZ – auf Bundes-, Landes- oder Ortsschauen – gelten betreffs des Bewertungssystems und der Medaillenvergabe die AZ-Schaurichtlinien schlechthin, nach denen auch ausnahmslos zu verfahren ist. Hinsichtlich einer Zuchtrichtertätigkeit auf Bundesschauen können grundsätzlich nur solche Zuchtrichter Berücksichtigung finden, die in der vorjährigen Schausaison mindestens die Bewertung von drei Orts- und/oder Landesschauen vorgenommen haben. Ferner ist zu erwarten, daß sie aktiv züchten und gleichermaßen am AZ-Ausstellungswesen teilnehmen. Auf Ortsschauen haben die amtierenden Zuchtrichter Bewertungs-/Plazierungskarten und Medaillen-Anforderungsformulare in genügender Anzahl mitzuführen und diese rechtzeitig bei der AZ-Geschäftsstelle zu bestellen. Termin hierzu: 15. Mai eines jeden Jahres.

Bezüglich der Medaillen-Anforderungen sorgen die amtierenden Zuchtrichter dafür, daß die Formulare richtig, vollständig und gut lesbar ausgefüllt werden und bestätigen die Richtigkeit durch ihre Unterschrift. Für Siegervögel (AZ-Medaille) können bei Ortsschauen von den amtierenden Zuchtrichtern am Ort der Schau "Sieger-Platzkarten" ausgestellt werden.

Kommt auf Ortsschauen das Plazierungssystem zur Anwendung, ist in jedem Falle dem besten Selbstzuchtvogel der Arbeitsgemeinschaft zusätzlich ein Prädikat zu geben und nur dieses in der Medaillen-Anforderung einzutragen. Die Vergabe der Medaillen (Gold, Silber, Bronze) hat dem Prädikat (vorzüglich, sehr gut, gut) voll zu entsprechen. Erfolgt auf Ortsschauen unter Mitwirkung eines Zuchtrichter-Anwärters eine Bewertung nach dem Plazierungssystem, ist zusätzlich voll nach dem Prädikatssystem zu schulen. Ein Zuchtrichter darf, sofern eine AZ-Medaillenvergabe erfolgen soll, nur in den Arbeitsgemeinschaften eine Bewertung vornehmen, in denen er eine AZ-anerkannte Prüfung abgelegt hat. Zuchtrichter, die auf Bundes- und Landesschauen amtieren, stellen ihre Vögel – selbst wenn die betreffende Arbeitsgemeinschaft mehrere Züchterstufen aufweist – nur in der Zuchtrichterklasse aus, um bei der Endausscheidung ihr Amt unbefangen ausüben zu können.

Auf Bundes-, Landes- und Ortsschauen erfolgt eine Erstattung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Vorstandes der AZ.

Die Benutzung der 1. Bundesbahnklasse/Flugzeug ist für spesenberechtigte AZ-Zuchtrichter nur dann möglich, wenn die Umstände es zweckmäßig erscheinen lassen. Fahrzeitentschädigung/ Mehrzeitaufwendung – 1/8 des Tagessatzes pro Stunde oder 100 km.

Erklärend hierzu sei gesagt, daß der Tag der Richtertätigkeit mit acht Stunden zugrunde gelegt ist. Bei geringerer/weiterer Zeitdauer der Richtertätigkeit ist eine Verrechnung zugunsten/zuungunsten des Schauveranstalters angezeigt.

Beispiele:

  1. Richtertätigkeit = 6 Std., Fahrzeit = 4 Std. = 2 Stunden Fahrzeit in Rechnung stellen.
  2. Richtertätigkeit = 10 Std., Fahrzeit = 2 Std. = 2 Stunden Mehrzeitaufwendung und 2 Std. Fahrzeitentschädigung = insgesamt 4 Std. in Rechnung stellen

Ergeben Richtertätigkeit und Fahrzeit zusammen weniger als acht Stunden, ist stets mit einem vollen Tagessatz abzurechnen. Werden mehrere Schauen an einem Tag bewertet, ist ein voller Tagessatz zuzüglich eventueller Mehrzeitaufwendungen entsprechend zu verteilen und anteilig abzurechnen. Gleiches gilt auch für die Fahrtkosten dieser wie für solcher Schauen, die an aufeinanderfolgenden Tagen bewertet werden, sofern der Zuchtrichter an einem der Schauorte verbleibt.

Auf Bundesschauen kann ein Übernachtungszuschuß gemäß der Geschäftsordnung des Vorstandes pro erforderlicher Übernachtung beansprucht werden. Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten des Zuchtrichters.

Auf AZ-Ortsschauen hat der Schauveranstalter für angemessene Unterkunft und Verpflegung Sorge zu tragen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.

Auf AZ-Landesschauen erhält der Zuchtrichter einen Übernachtungszuschuß nach § 17 Abs. 8 der GO. Dieser Zuschuß kann auch an die Landesgruppe ausgehändigt werden, wenn der Betrag zur Deckung der Unkosten für die Übernachtung benötigt wird. In diesem Falle ist die Originalrechnung den Abrechnungsunterlagen beizufügen.

7.Zuchtrichtertagesleistung

  Punktsystem Prädikatsystem Plazierungssystem
Wellensittiche - ca. 150 ca. 400
Papageien/Großsittiche - ca. 80 ca. 250
Prachtfinken - ca. 150 ca. 400
Kanarien ca. 100 ca. 150 ca. 300

8.Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit

Die Zuchtrichtertätigkeit endet automatisch, d. h. der AZ-Zuchtrichter-Paß wird ungültig bei Beendigung der AZ-Mitgliedschaft, gleichgültig aus welchen Gründen sie auch immer erfolgt.

Der Entzug des AZ-Zuchtrichter-Passes muß erfolgen, wenn der Zuchtrichter 3 mal in Folge bei Zuchtrichtertagungen seiner Arbeitsgemeinschaft fehlt. Eine Aberkennung des AZ-Zuchtrichterpasses aus fachlichen Gründen, wenn gegen zwingende Bestimmungen dieser Richtlinien verstoßen wird oder aus einem sonstigen triftigen Grunde, kann nur mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Teilnehmer einer AZ-Vorstandsitzung gemäß § 8.1 der AZ-Satzung erfolgen.



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