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AZ-Richtlinien für Zuchtgemeinschaften

Stand 08.02.2003

Der Vorstand § 8.1 der AZ-Satzung hat in seiner Sitzung am 8. Februar 2003 in Hambrücken beschlossen, grundsätzlich nur noch nachstehend aufgeführte Möglichkeiten für die Anerkennung von Zuchtgemeinschaften zuzulassen:

  1. Die Mitglieder der ZG leben in Familiengemeinschaft,
  2. Die Mitglieder der ZG haben im gleichen Veterinäraufsichtsbereich ihren Hauptwohnsitz

Mit dieser Beschlußfassung gelten Zuchtgemeinschaften, welche die Punkte 1) oder 2) nicht erfüllen, als aufgelöst.

Ausnahmen zu dieser Regelung sind nur mit Zustimmung des AZ-Vorstandes §: 8 Abs. 1 möglich.

  1. Beide Mitglieder der Zuchtgemeinschaft müssen AZ-Mitglieder sein.
  2. Die Zuchtgemeinschaft muß beim jeweils zuständigen Obmann schriftlich beantragt werden, sie gilt wenn genehmigt für alle AZ-Schauen der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Bei Psittaciden (Papageien, Großsittichen und Wellensittichen) ist dem Obmann nachzuweisen, daß auf die Zuchtanlage eine amtliche Haltegenehmigung ausgestellt ist.
  3. Die Zuchtgemeinschaft muß in der Züchterstufe ausstellen, in welcher das bisher am höchsten eingestufte Mitglied der Gemeinschaft ausgestellt hat.
  4. Die AZ-Nummer, unter welcher die ZG ausstellt, muß dem Obmann benannt und in den AZN veröffentlicht werden. Diese AZ-Nummer gilt ab sofort für beide Mitglieder der ZG.
    Ausnahme: Bei Neugründung einer ZG können Altvögel der Züchter für max. 5 Jahre noch mit beiden Ringnummern der ZG-Mitglieder ausgestellt werden.
  5. Bei Auflösung einer Zuchtgemeinschaft behält der Züchter, dessen AZ-Nummer für die ZG eingetragen war, die Zugehörigkeit zur erreichten Ausstellerstufe. Das andere Mitglied stellt in der Stufe aus, in welcher er vor Zusammenschluß ausgestellt hat.
    Ist die Stufe in welcher er vorher ausgestellt hat höher als die bei der Trennung erreichte, so verbleibt er in der zur Zeit der Trennung gültigen Stufe.
    Ausnahme: Wenn die Zuchtgemeinschaft 10 oder mehr Jahre in der gleichen Züchterstufe bestanden hat, bleiben bei Trennung beide Partner in der erreichten Züchterstufe.
  6. Ab dem Zeitpunkt der Trennung der ZG kann nur der Züchter, dessen AZ-Nummer die für die Zuchtgemeinschaft eingetragen war, diese Vögel weiter ausstellen. Der andere Züchter stellt unter seiner Nummer aus, d.h. er kann nur Jungvögel austellen.
  7. In der Schausaison 2002 sind letztmalig Zuchtgemeinschaften – auf denen die im Kopf genannten Dinge nicht zutreffen – als Aussteller zugelassen.
    In den Jahren 2003 – 2006 kann jeder Züchter der ZG – nach Information des zuständigen Obmanns – die mit der auf die ZG festgelegte AZ-Nummer beringten Vögel bei den Altvögeln als "Eigenzucht" ausstellen.
  8. Scheidet ein Züchter aus einer bestehenden ZG aus der AZ aus, so gilt die ZG als aufgelöst.
    Sind die verbleibenden Vögel mit der AZ-Nummer des ausscheidenden Züchters beringt, so kann der verbleibende Züchter diese, nach Information des zuständigen Obmanns noch vier Jahre als Eigenzucht ausstellen. Ab Austritt des Partners aus der AZ darf der verbleibende Züchter nur noch mit seiner AZ-Nummer beringen.
  9. Scheidet ein Züchter der ZG durch Tod aus, so erhält der verbleibende Züchter die erreichte Ausstellerstufe.
  10. Bei Ringmanipulationen etc. werden beide Mitglieder der ZG entsprechend geahndet, solange Vögel mit der auf die ZG zugelassenen Ringnummer ausgestellt werden.
  11. Bei Verstößen gegen diese Regelungen können – je nach Härte – Strafen, wie z.B. zeitlich begrenzte Sperrung von Ausstellungen etc. durch den AZ-Vorstand § 8 Abs. 1 beschlossen werden.
  12. Eine durch die Gründung einer Zuchtgemeinschaft errungene CH- oder F-Stufenzugehörigkeit gilt nicht für die Zulassung als Zuchtrichter.
    Gehört ein Züchter bei Gründung einer ZG, in welcher ein CH- oder F-Stufenangehöriger Mitglied ist, bei Gründung der ZG einer niedrigeren Züchterstufe an, so sind – unter der Voraussetzung, daß die ZG in der CH- oder F-Stufe bleibt – folgende Zulassungszeiten zu erfüllen:

    Vor Gründung der ZG in Z-Stufe = 2 Jahre
    Vor Gründung der ZG in A-Stufe = 4 Jahre
    Vor Gründung der ZG in N-Stufe = 6 Jahre

Sonderregelung:

Bei den Arbeitsgemeinschaften können Ehrentitel – z.B. "Ehrenchampion" – eingeführt werden.

Dieser Titel wird z.B. beim DWV an Züchter verliehen, welche sich in der CH-Stufe 15 x als aktiver Aussteller beteiligt haben. Wenn hier der Titel "Ehrenchampion" verliehen ist, kann der Züchter aus der CH-Stufe nicht mehr absteigen.

Ist in einer ZG ein Züchter, welcher mit einem Ehrentitel geführt wird, so gilt diese Auszeichnung personenbezogen.

Das andere Mitglied der ZG kann diese Auszeichnung erst erhalten, wenn es ebenfalls durch die Arbeitsgemeinschaft ernannt wird.

Haben beide Mitglieder der ZG schon Anwartschaften auf den Ehrentitel errungen, so werden die Jahre innerhalb der ZG bei beiden gewertet. Es ist also möglich, daß die beiden Mitglieder der ZG die Auszeichnung in verschiedenen Jahren erhalten.

Steigt beim DWV eine ZG erst nach Zusammenschluß in die CH-Stufe auf, so wird nach 15-maliger Bundesschaubeteiligung beiden Partnern der Titel "Ehrenchampion" verliehen.

Die Voraussetzungen für die Verleihung eines Ehrentitels beschließen die einzelnen Arbeitsgemeinschaften.



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