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Ortsgruppenrichtlinien

in der zuletzt vom AZ-Vorstand (§ 8 Abs. 1) am 8.2.2003 ergänzten Fassung.

  1. Die AZ-Ortsgruppenrichtlinien ergänzen die AZ-Satzung (§ 23 Abs. 5).
  2. Sachbearbeiter für alle Ortsgruppenangelegenheiten ist der AZ-Obmann für Orts- und Landesgruppenangelegenheiten.
  3. Die Mitglieder einer AZ-Ortsgruppe müssen in der Stadt oder selbständigen Gemeinde, deren Namen die Ortsgruppe trägt, bzw. der näheren Umgebung wohnen. Nachträgliche Ortszusammenlegungen auf Grund regionaler Veränderungen führen nicht zur Streichung schon bestehender Ortsgruppen.
  4. Zur Anerkennung eines Ortsvereins als AZ-Ortsgruppe ist ein schriftlicher Antrag an den AZ-Ortsgruppenobmann (Ziff. 2) einzureichen. Der Antrag muß das Versammlungsprotokoll enthalten und von mindestens 12 AZ-Einzelmitgliedern mit Angabe der AZ-Nummer unterschrieben sein sowie Namen und Anschriften der gewählten 1. und 2. Vorsitzenden der AZ-Ortsgruppe, die Anschrift des Tagungslokals und den Zeitpunkt der regelmäßigen Versammlungen enthalten. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung beizufügen, aus der sich ergibt, daß es sich um eine selbständige Stadt- bzw. Gemeinde handelt.
    Als Name der Ortsgruppe ist nur die Bezeichnung "AZ-Ortsgruppe ...(Name der Stadt/Gemeinde)..." zulässig. Sitz kann nur die Stadt oder Gemeinde sein, deren Namen die Ortsgruppe trägt.
    Der AZ-Ortsgruppenobmann (Ziff. 2) nimmt die Ortsgruppe nach Erfüllung aller Formalitäten unter Zuteilung der Ortsgruppennummer mit der AZN-Veröffentlichung in die Ortsgruppenliste (Handbuch) mit den Angaben in Satz 2 dieser Ziffer auf.
    Die Streichung (§ 23 Abs. 4 der AZ-Satzung) veröffentlicht der AZ-Ortsgruppen-Obmann (Ziff. 2).
  5. Die Ortsgruppen unterliegen den Satzungen der AZ. Sie können sich im Rahmen ihres eigenen Bereiches eine Geschäftsordnung geben sowie einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung wählen. Außerdem dürfen Ortsgruppen eine eigene Kasse führen, die unabhängig von der AZ-Kasse ist und von ihren Mitgliedern Beiträge einzahlen lassen, die jedoch die Mitgliedsbeiträge der AZ nicht schmälern und nicht übersteigen dürfen.
  6. Der Ortsgruppenvorstand ist gegenüber der AZ verantwortlich für die Führung der Ortsgruppe im Sinne der AZ-Ideale. Ein Ausschluß eines eingetragenen Mitgliedes aus der Ortsgruppe bedarf der Zustimmung der örtlichen Hauptversammlung, muß aber erfolgen, wenn ein Austritt oder Ausschluß aus der AZ erfolgt ist (§ 4 der AZ-Satzung). Der Ausschluß eines Mitgliedes aus der Ortsgruppe bedingt nicht den Ausschluß aus der AZ.
  7. Jährlich ist von dem Ortsgruppenvorsitzenden bis spätestens 1. Mai eines Jahres eine schriftliche Meldung an den AZ-Ortsgruppenobmann (Ziff. 2) abzugeben, sie muß alle in Ziff. 4, Satz 2 genannten Angaben enthalten und von mehr als der Hälfte der Mitglieder unter Angabe ihrer AZ-Nummer unterschrieben sein.
  8. Die Benutzung des AZ-Emblems unterliegt den Beschränkungen des § 17 der AZ-Satzung.
    Die Benutzung des AZ-Emblems in Form eines Ortsgruppen-Stempels oder als Ortsgruppen-Briefkopf gilt als genehmigt, wenn das AZ-Emblem in Verbindung mit den Worten "AZ-Ortsgruppe... (Name der Stadt oder selbständigen Gemeinde)..." verwendet wird.
  9. Das Ausstellungs- bzw. Versammlungslokal soll in der Regel in der Stadt bzw. Gemeinde sein, nach der die Ortsgruppe benannt ist. Ausnahmen sind, jeweils nach schriftlicher Zustimmung des AZ-Ortsgruppenobmannes (Ziff. 2) nur möglich, wenn in dem Ort der geplanten Schau keine AZ- Ortsgruppe ihren Sitz hat oder wenn die Ausstellungen bzw. Versammlungen in einem Ort, in dem eine andere Ortsgruppe ihren Sitz hat, eine schriftliche Zustimmung der ansässigen Ortsgruppe vorliegt.
  10. Ortsgruppen, die eine Vogelschau durchführen, erhalten auf Antrag für den besten selbstgezogenen und AZ-beringten Vogel jeder Sparte eine Medaille mit Kunstdruckkarte "Bester der Ortsschau" kostenlos, wenn die Prämierung von einem AZ-anerkannten Zuchtrichter durchgeführt wurde. Bei einer gemeinsamen Schau von zwei oder mehr Ortsgruppen ist ein Medaillenanspruch für jede Ortsgruppe nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des AZ-Ortsgruppenobmannes (Ziff. 2) möglich. Alle sonstigen Kosten einer Schau, einschließlich der Zuchtrichterkosten, gehen zu Lasten der Ortsgruppenkasse. Mitglieder mehrerer Ortsgruppen können pro Schaujahr und Sparte nur eine AZ-Medaille erhalten. Das Mitglied hat sich vor der Ortsgruppenschau voll für eine Ortsgruppe zu entscheiden und dies den beiden Ortsgruppenvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Weiteres regeln die Schaurichtlinien.
  11. Jede Ortsgruppe kann bei Änderung der in Ziffer 4 Abs. 2 genannten Angaben die Änderungen kostenlos in den AZN veröffentlichen. Die vorgenannten Mitteilungen sind dem Obmann (Ziff. 2) bis zum 10. des Vormonats schriftlich einzureichen. Sie kann ferner die Ankündigung ihrer örtlichen Ausstellung innerhalb des AZ-Schauterminkalenders in den AZN August eines jeden Jahres kostenlos veröffentlichen, sofern sie dem AZ-Ortsgruppenobmann (Ziff. 2) bis spätestens 15.6. des Jahres schriftlich Mitteilung macht.
    Sonstige Veröffentlichungen sind kostenpflichtig und an die Geschäftsstelle als Inserate einzureichen.
  12. Die AZ unterstützt die Ortsgruppen durch kostenlose Leihlieferungen von Diaserien durch die AZ-Geschäftsstelle.
  13. Besteht eine AZ-Ortsgruppe ununterbrochen 20 Jahre, so erhält sie als Anerkennung ein Tischbanner mit dem AZ-Emblem und der Beschriftung "20 Jahre AZ-Ortsgruppe".
  14. Für besondere Verdienste im örtlichen AZ-Bereich kann die AZ-Ehrennadel in Bronze verliehen werden.
    Ortsgruppen, die mindestens 12 Mitglieder haben und mindestens fünf Jahre bestehen, können jährlich eine Nadel, im Jahr ihres 10-jährigen Bestehens zwei Nadeln und im Jahr ihres 20-jährigen Bestehens drei Nadeln bei der AZ-Geschäftsstelle beantragen. Name und AZ-Nr. des für die Auszeichnung Vorgeschlagenen müssen angegeben werden.


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