Regelwerke der AZ

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Interessengemeinschaften

  1. Zur Förderung der Zucht und/oder des Schutzes einer bestimmten Vogelart, -gruppe, Rasse oder Mutation können sich innerhalb der Arbeitsgemeinschaften der AZ Interessengemeinschaften bilden. Sie haben in ihrem Namenskürzel stets AZ und das Kürzel der zuständigen AZ-Arbeitsgemeinschaft zu führen, z.B. AZ-AEZ-IG Wildtauben. Dieser Name ist bei allen Veröffentlichungen zu führen. Falls ein eigenes Emblem benutzt wird, so ist das Logo der AZ darin zu führen. Das jeweilige Emblem ist vom AZ Vorstand § 8.3 zu genehmigen.
  2. Der Antrag für die Gründung einer AZ-IG ist schriftlich an den zuständigen Obmann zu richten. Über die Zulassung einer AZ-IG entscheidet der AZ-Vorstand § 8.3 auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Obmannes.
  3. Jedes AZ-Mitglied hat das Recht, freiwillig mitzuarbeiten. Über Umlagen, die wegen besonderer Erfordernisse erhoben werden sollen, entscheiden die AZ-Mitglieder auf der entsprechenden AZ-IG Versammlung. Solche Umlagen dürfen nur der Erfüllung des IG-Zweckes dienen. IG Umlagen sind dem Vorstand § 8.3 anzuzeigen.
  4. Wahl des IG Sprechers und des stellvertretenden IG Sprechers.
    Die Führung der AZ-IG obliegt einem Sprecher, der als solcher nicht Mitglied des AZ Vorstandes ist. Ihm zur Seite kann ein Stellvertreter stehen, der - wie der Vorgenannte - AZ-Mitglied sein muß. Der Sprecher der AZ-IG wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden AZ-Mitglieder auf der entsprechenden AZ-IG-Versammlung für zwei Jahre gewählt. Dies gilt auch für den Stellvertreter. Die entsprechende Wahl ist mindestens 4 Wochen vorher in den AZ-Nachrichten anzukündigen. Wahlberechtigt sind nur AZ-Mitglieder.
  5. Der Sprecher der AZ-IG ist zuständig für die Belange seiner AZ-IG, die Förderung der entsprechenden Vogelart, - gruppe, Rasse oder Mutation, die Einberufung und Durchführung der jährlich stattfindenden AZ-IG-Versammlung und die Weiterleitung von Fachbeiträgen über den zuständigen Obmann für die AZ-Nachrichten. Desweiteren hat er das oder die entspreche Interessengemeinschaft gebildet werden, sowie die Bestände der AZ-Mitglieder der Interessengemeinschaften zu erfassen, sofern dies von der AZ-IG beschlossen wird. Weiterhin hat er den Obmann regelmäßig über die Aktivitäten der AZ-IG zu unterrichten. Er hat dafür zu sorgen, daß Ziel und Zweck der AZ auch in der AZ-IG eingehalten werden.
  6. Der Stellvertreter der AZ-IG hat die in Absatz 5 genannten Pflichten und Rechte des AZ-IG Sprechers in dessen Vertretung. Der stellvertretende AZ-IG Sprecher führt Protokoll.
  7. Die AZ-IG-Versammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist vier Wochen vorher in den AZ-Nachrichten anzukündigen. Der Termin für die IG-Versammlung ist vom Sprecher der AZ-IG dem zuständigen Obmann mitzuteilen. Über die AZ-IG-Versammlung ist Protokoll zu führen, welches dem jeweiligen Obmann zugestellt werden muß, der dieses dann an die AZ-Geschäftsstelle weiterleitet.
  8. Dem Sprecher der AZ-IG werden für die einmal jährlich stattfindende AZ-IG-Versammlung ein Tagessatz sowie ein anteiliger Tagessatz (1 Stunde pro 100 km) erstattet. Insoweit gilt § 17 GO. Gleiches gilt für den stellvertretenden AZ-IG Sprecher. Auf Antrag beim AZ-Vorstand § 8.3 können für jede AZ-IG - gegen Vorlage entsprechender Belege - Auslagen für Porto, Schreibmaterial und dergleichen erstattet werden. Für die Durchführung der AZ-IG-Versammlung und Einladung von Referenten können der AZ-IG auf Antrag beim AZ-Vorstand § 8.3 jährlich, gegen entsprechende Belege, Kosten von bis zu 250 Euro zur Verfügung gestellt werden. Insoweit gelten sinngemäß § 18 und § 20 der AZ-GO. Die Vorträge sollen der AZN Schriftleitung als Artikel vorgelegt werden. Weiterer Unkostenersatz kann nur in besonderen Fällen der geschäftsführende AZ-Vorstand (§ 8.3) gewähren. Die Anträge haben mindestens 8 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung schriftlich an den AZ-Präsidenten zu erfolgen.
  9. Zur Förderung der entsprechenden Vogelart, -gruppe, Rasse oder Mutation sollen die Mitarbeiter der AZ-IG möglichst oft ihre Erfahrungen in der Haltung und Zucht durch schriftliche Berichte in den AZ-Nachrichten darlegen. Sie sind über den jeweiligen Obmann an die Schriftleitung weiterzuleiten. Organisatorische Veröffentlichungen sind kurz zu halten.
  10. Auf AZ-Bundes- und Europaschauen sollen regelmäßig Präsentationen sowie Sonderschauen, innerhalb der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften, durchgeführt werden. Gespendete Sonderpreise können vergeben werden.
  11. AZ-Interessengemeinschaften (auch bereits bestehende AZ-Interessengemeinschaften) sind nur nach Überprüfung auf Einhaltung vorgenannter Regularien zu genehmigen. Bei Nichtbeachtung der o.g. AZ-Richtlinien für Interessengemeinschaften kann die Genehmigung vom AZ-Vorstand § 8.3 entzogen werden.
  12. AZ-Interessengemeinschaften können zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres vom AZ-Vorstand § 8.3 einen festzusetzenden Betrag zugesprochen bekommen. Dieser wird auf ein AZ-Konto überwiesen. Mit diesem können die AZ-IG -Sprecher ihre laufenden Kosten, z.B. interne Rundbriefe etc. decken. Es ist eine Etatplanung zum 01.09. des Vorjahres vorzulegen. Bis zum 01.12. des Vorjahres erhält der AZ-IG-Sprecher einen zustimmenden oder ablehnenden Bescheid vom AZ-Vorstand § 8.3. Zum 31.12. des gleichen Kalenderjahres haben die AZ-IG-Sprecher der AZ-Geschäftsstelle einen Kassenbericht/ Jahresabschluß vorzulegen.
  13. An Nicht-AZ-Mitglieder können etwaige Unterlagen (ausgenommen der AZ-Nachrichten) gegen Erstattung der Kosten weitergegeben werden.

Die AZ-Richtlinien für AZ-Interessengemeinschaften gelten ab dem 07. Mai 2000 und gelten auch für bereits gegründete AZ-Interessengemeinschaften. Diese müssen daher nochmals formlos die Anerkennung beantragen. Der Antrag ist an den jeweiligen Obmann zu richten, der diesen an den AZ-Vorstand § 8.3 weiterleitet.



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