Hochstufung des Graupapageis in WA I
Nachfolgend möchte ich Ihnen schon einmal vorab den nachfolgenden Text zur Kenntnis geben, der in der April-Ausgabe der AZ-Vogelinfo mit den entsprechenden Anlagen erscheinen wird:
Hochstufung des Graupapageis (Psittacus erithacus) in WA I, Änderung der Anhänge A-D der VO EG 338/97
Wie bereits den entsprechenden Presseveröffentlichungen im Nachgang der 17. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in Johannisburg im Oktober 2016 zu entnehmen war, ist der Graupapagei von Anhang II in Anhang I des WA-Artenschutzabkommens hochgestuft worden. Das lokale Aussterben und die großen regionalen Rückgänge dieser Art in der Natur haben letztlich zu dieser Höherstufung geführt.
Nach diesen Veröffentlichungen gab es eine Reihe von Nachfragen bei verschiedenen Ansprechpartnern in der AZ und bei den zuständigen Behörden.
Das Regierungspräsidium Kassel hat mir den aktuellen Sachstand übermittelt, wofür ich mich bedanken möchte, und den ich an dieser Stelle so wiedergeben möchte:
• Grundlage für die Änderungen sind Beschlüsse der 17. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in Johannisburg im Oktober 2016.
• Danach wird u.a. die Art Psittacus erithacus - Graupapagei von Anhang II in Anhang I des WA-Artenschutzabkommens hochgestuft. Zwei andere Vogelarten - werden von Anhang I in II herabgestuft: Lichenostomus melanops cassidix – Büschelohr-Honigfresser und Ninox novaseelandiae undalata – Norfolk- Buschkauz
• Die Umsetzung der Vertragsstaatenbeschlüsse auf EU Ebene erfolgt durch Verordnung EU 2017/160 vom 20.01.2017 Amtsblatt der EU vom 01.02.2017, Nr. L 27, S. 1. (Anlage)
• Die aufgrund der Beschlüsse der 17. Vertragsstaatenkonferenz beschlossenen Änderungen der Anhänge A-D der VO (EG) Nr. 338/97 sind am 04.02.2017 in Kraft getreten.
Nach Aufnahme in WA I bzw. EG-VO A unterliegen Exemplare der Art Graupapagei ab 04.02.2017 gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 338/97 einem Handelsverbot und dürfen nur dann gehandelt werden, wenn die zuständige Behörde auf Antrag die Ausnahme vom Vermarktungsverbot prüft und eine entsprechende Vermarktungsbescheinigung erteilt wird. Für den Antrag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden (Anlage).
Für Verstöße gegen das Handelsverbot gelten die Strafvorschriften des § 71 ff Bundesnaturschutzgesetz.
Die in der Anlage beigefügten Muster (werden nur in der AZ-Vogelinfo veröffentlicht) beziehen sich in diesem Fall auf das RP Kassel als übermittelnde Stelle, die Züchter müssen den Antrag natürlich bei Ihrer jeweils zuständigen Behörde stellen.