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Allgemeine AZ-Schaurichtlinien

Stand 6.4.2008

In der zuletzt vom Vorstand (§ 8 Abs. 5) am 6.4.2008 in Kleinbottwar geänderten Fassung. Die allgemeinen Schaurichtlinien der AZ sind für alle Arbeitsgemeinschaften - AZ-DWV, AZ-AGZ, AZ-AEZ, AZ-AFZ, AZ-AEV - verbindlich. Sie werden durch den Vorstand § 8 Abs. 5 AZ-Satzung festgelegt.

Die Schaurichtlinien der einzelnen Arbeitsgemeinschaften werden vom jeweiligen Gremium erarbeitet und der Tagung der Arbeitsgemeinschaft zur Genehmigung vorgelegt. Bei Änderungen im Schauablauf (z.B. zusätzliche Prädikatvergabe, geänderte Zusammenlegung von Schauklassen, Platzierung über den 7. Platz hinaus etc.) kann das Gremium auf Beschluss und mit Genehmigung des Vorstandes § 8 Abs. 1 Änderungen als „Pilotprojekt“ für eine maximale Dauer von drei Jahren auch ohne Beschluss der Tagung durchführen. Danach muss die Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Änderung zustimmen oder diese wird verworfen. Die Schaurichtlinien dürfen den prioritären „Allgemeinen AZ-Schaurichtlinien“ nicht widersprechen.

Die AZ veranstaltet jährlich die AZ-Bundesschau und das AZ-Europa-Championat (derzeit AZ-Wellensittich-Europa-Championat, AZ-Prachtfinken-Europa-Championat und AZ-Agapornis/Forpus-Europa-Championat) in eigener Regie.

Unter der Schirmherrschaft der AZ werden Landes- und Ortsschauen veranstaltet, auf denen insbesondere Wellensittiche, Großsittiche und andere Papageien, Exoten, Kanarien und europäische Vögel zur Bewertung gelangen.

Auf allen Vogelschauen, welche im Zusammenhang mit der AZ veranstaltet werden, dürfen keine Geldpreise vergeben werden. Bei Verstoß gegen diese Regelung müssen AZ-Zuchtrichter eine Bewertung ablehnen.

A. AZ-Bundesschau / AZ-Europa-Championat

a) Allgemeine Richtlinien:

  1. Die AZ-Bundesschau findet einmal jährlich, Ende November/Anfang Dezember, statt. Sie wird von der AZ ausgerichtet. Ort und Termin der Schau werden jeweils rechtzeitig in den AZN bekannt gegeben.
  2. Das von der AZ ausgerichtete AZ-Europa-Championat findet jeweils Ende August / Anfang September statt. Ort und Zeitpunkt der Schau werden jeweils rechtzeitig in den AZN bekannt gegeben.
  3. Während der Schaudauer, ab Einlieferung bis zur allgemeinen Ausgabe, sind Ausstellungsvögel nicht zu entnehmen, ausgenommen in Krankheitsfällen im Einvernehmen mit dem zuständigen Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Zuwiderhandlungen führen zur Disqualifikation des Ausstellers. Die Entnahme von Vögeln in Zusammenhang mit Ringkontrollen sowie mit Fotoarbeiten darf nur durch den Obmann oder durch eine von ihm bestimmte Person erfolgen.
  4. Vom Beginn der Einlieferung bis zum Ende der Ausgabe besteht in den Ausstellungshallen grundsätzliches Rauchverbot.
  5. Während der Schau (Einlieferung bis zur Ausgabe) ist das Fotografieren und die Anfertigung von Videofilmen o.ä. nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Schauleitung erlaubt. Der Fototermin für Zeitschriftenreporter ist am Tag der Bewertung, die Uhrzeit wird vom jeweiligen Obmann festgelegt.
    Die Vögel sollen in den jeweiligen Arbeitsgemeinschaften von allen Fotografen möglichst im selben Käfig fotografiert werden.
  6. Die Ausgabe der Vögel erfolgt bei der Bundesschau und beim Europachampionat am Sonntag ab 16 Uhr.
  7. Der Aussteller stellt auf eigenes Risiko aus. Die AZ übernimmt keine Haftung für Verlust oder Schäden, welche während des Transportes und/oder der Schaudauer eintreten.
  8. Auf der AZ-Bundesschau soll möglichst eine abwechslungsreiche Rahmenschau - mit einer Vielfalt von Vogelarten - aufgebaut werden.
    Die AZ hat auf der AZ-Bundesschau einen Aufklärungsstand mit dem Thema: „Wer / Was ist die AZ, Arterhaltung durch Zucht - AZ-Erhaltungszuchtprogramme, Haltung und Zucht von Vögeln“.
  9. Die Auswahl der Zuchtrichter obliegt dem Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft nach Absprache mit seinen Stellvertretern bzw. mit dem Fachgremium. Es sind möglichst Fahrtgemeinschaften der Zuchtrichter – auch in Abstimmung mit den Obleuten der anderen Arbeitsgemeinschaften – zu bilden.
  10. Die Obleute der Arbeitsgemeinschaften und ihre Stellvertreter haben die Verpflichtung, vom Tage der Einlieferung bis zur Ausgabe der Vögel am Ort der Schau anwesend zu sein.
  11. Ist der Wohnort des Obmanns, oder der einer seiner Stellvertreter mehr als 350 km vom Ort der Schau entfernt kann ein zusätzlicher Übernachtungszuschuss (Sonntag / Montag) gewährt werden.

b.) Besondere Richtlinien

1. Anmeldung/Pflichtkatalog

Für die AZ-Bundesschau und das AZ-Europa-Championat ist in allen Arbeitsgemeinschaften eine verbindliche Voranmeldung und die Abnahme eines Kataloges je Aussteller vorgeschrieben. Stellt ein Mitglied in mehreren Arbeitsgemeinschaften aus so ist nur die Abnahme eines Kataloges erforderlich. Die Anmeldung wird nur bearbeitet und gewertet, wenn die Teilnehmergebühr (Stand- und Kataloggeld) bis zu dem im Anmeldebogen angegebenen Stichtag bei dem jeweiligen Annahmeberechtigten eingegangen ist.

Jugendaussteller erhalten den Katalog kostenlos.

Bei Züchtern, welche in mehreren Arbeitsgemeinschaften ausstellen, ist in dem dafür auf dem Anmeldebogen vorgesehenen Feld anzukreuzen bei welcher Arbeitsgemeinschaft der Katalog bezahlt wurde.

Nicht angemeldete, zu spät angemeldete bzw. solche Vögel, welche auf Grund einer unvollständigen und/oder widersprüchlichen Anmeldung nicht zu bestimmen sind, können infolge der bis zur Einlieferung abgeschlossenen Vorarbeiten nicht um AZ-Medaillen und Wanderpokale konkurrieren.

Falsch angemeldete Vögel verbleiben in der vom Aussteller angegebenen Schauklasse und werden disqualifiziert.

Näheres über die Anmeldung enthalten das Einladung/Anmeldeformular zur AZ-Bundesschau bzw. zum AZ-Europa-Championat sowie die Schaurichtlinien und Hinweise der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften.

2. Einlieferung

Wer wissentlich Vögel aus einem seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand in die Ausstellungsräume verbringt, wird wegen unlauterer Machenschaften aus der AZ ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn Personen mit infizierten Beständen die Ausstellungsräume, auch als Besucher, betreten. Die Einlieferung sämtlicher Bewertungsvögel hat bei der AZ-Bundesschau am Donnerstag - beim AZ-Europa-Championat, am Freitag - vor dem Schautermin - zu der in der Einladung angegebenen Zeit per Selbstbringer zu erfolgen, Bahn- und Postversand ist nicht zulässig.

Weiteres regeln die jeweiligen Schaurichtlinien der einzelnen Arbeitsgemeinschaften.

3. Käfige / Vögel / Vogelbörsen

Zugelassen sind die in den einzelnen Arbeitsgemeinschaften vorgeschriebenen Käfige, sofern sie der Originalbauart entsprechen. Alle Käfige sind in einem sauberen Zustand einzuliefern und müssen einen guten Gitter-, Außen- und Innenanstrich in den jeweils vorgeschriebenen Farben aufweisen.

Für den Fall, dass von Arbeitsgemeinschaften Gitter in Edelstahl zugelassen sind müssen diese matt gebeizt sein.

Unsaubere Käfige bzw. solche, welche mehr als geringfügig von der Original-Bauart einschl. der Farbe abweichen - die Feststellung treffen der Obmann und/oder die Stellvertreter der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft - werden schon vor der Bewertung disqualifiziert. Gleiches gilt für verletzte oder offensichtlich kranke Vögel.

Die jeweils vorgeschriebenen Näpfe / Trinkröhrchen / Wasserspender gehören zum Käfig.

Ausgestellt werden in allen Arbeitsgemeinschaften grundsätzlich Einzelvögel. Paare sind bei WS (in einem Käfig) zugelassen. Außerdem sind bei WS 4er-Kollektionen zugelassen.

Näheres über Käfige und deren Besetzung ist den jeweiligen Schaurichtlinien von den einzelnen Arbeitsgemeinschaften zu entnehmen.

Für die Ausrichtung von Vogelbörsen gelten die entsprechenden AZ/BNA-Richtlinien.

4. entfällt

5. Manipulation / Kennzeichnung am Ring bzw. am Vogel

5.1. Ringe Allgemeines

Die AZ gibt eigene AZ-Fußringe aus. Diese sind u.a. mit der jeweiligen AZ-Mitgliedsnummer, einer laufenden Nummer sowie der Jahreszahl gekennzeichnet. Die Ringe sind in unterschiedlichen Ringgrößen erhältlich. Jeder Ring ist ein Unikat. Die AZ-Ringe dienen der Kennzeichnung des Individuums und als Selbstzuchtnachweis. AZ-Ringe sind amtlich anerkannt.

Auf AZ-Ausstellungen sind grundsätzlich nur Vögel mit eigenen, geschlossenen und unbeschädigten AZ-Ringen oder von der AZ anerkannten Ringen anderer in- und ausländischer Zuchtvereine/-verbände, sofern eindeutig nachzuweisen ist, dass die Ringmarkierung für den Aussteller festgehalten ist und nachstehende Bedingungen erfüllt sind, zugelassen. In der Rahmenschau können Vögel, die nicht gekennzeichnet werden müssen, auch ohne Ring ausgestellt werden. Die Anerkennung von Nicht-AZ-Ringen erfolgt durch den Vorstand § 8.1.

Transponder werden als Kennzeichen anerkannt, wenn eine tierärtzliche Bescheinigung vorgelegt wird, dass der Fussring aus medizinischen oder anderen Gründen entfernt werden musste. Die Bescheinigung muss die ursprüngliche Ringnummer, die Transpondernummer und das Datum der Entfernung enthalten und muss bei der Einlieferung im Original und als Kopie vorlegt werden.

Bei AZ-Bundes- und Landesschauen sind alle AZ-Mitglieder (auch ausländische AZ-Mitglieder wenn die Voraussetzungen für das Ausstellen mit Nicht-AZ-Ringe erfüllt sind) zugelassen.

Zur Schau gestellte Paare / Kollektionen müssen mit einheitlichen Ringen versehen sein und dürfen nur dann in Jungvogelklassen ausgestellt werden, wenn der Käfig ausschließlich mit Jungvögeln besetzt ist. Bei kombinierter Besetzung mit Alt- und Jungvögeln ist dieser Käfig in der entsprechenden Altvogelklasse auszustellen.

Zusätzliche Farbringe sind auf AZ-Ausstellungen innerhalb einer Bewertungsschau in allen Arbeitsgemeinschaften nicht gestattet und führen zur Disqualifikation des Vogels. Im Falle der Doppelberingung mit zwei oder mehr amtlich anerkannten Ringen an einem Vogel ist eine unerlaubte Machenschaft, welche zusätzlich zu einer Sperrung durch den AZ-Vorstand § 8/1 führt.

Beim Ausstellen mit AZ- und auch Nicht-AZ-Ringen auf AZ-Schauen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

a) Die Ringgröße muss so sein, dass der Ring dem Vogel nicht ohne weiteres abgezogen werden kann.

b) Bei Einlieferung der Vögel müssen unaufgefordert dem AZ-Regelwerk vergleichbare Unterlagen vorgelegt werden, aus denen klar und unmissverständlich hervorgeht, welche Ringnummer der Aussteller hat, oder es muss eine Bescheinigung des jeweiligen Vereinsvorsitzenden vorgelegt werden, welche Ringe an den Aussteller ausgeliefert wurden.

c) Werden Mitglieder dieser Vereine wegen Ringmanipulation ausgeschlossen oder vom Ringbezug gesperrt, muss eine Benachrichtigung an die AZ-Geschäftsstelle erfolgen, die dies an den zuständigen Obmann weiterleitet.

5.2. Ring-Manipulation

Wird auf einer AZ-Ausstellung eine Manipulation (z.B. aufgeschnittener Ring) festgestellt, ist dies von dem zuständigen Ausstellungsleiter oder Gremiumsdelegierten oder Landesgruppensprecher und/oder Zuchtrichter unter Hinzuziehung von zwei Augenzeugen (möglichst aus einer anderen Arbeitsgemeinschaft als die in der der Vorfall bemerkt wurde) schriftlich festzuhalten. Der Ring sowie der Vogel sollen nach Möglichkeit fotografiert werden. Ein Einbehalten des Ringes oder gar des Vogels ist nicht statthaft. Alsdann ist dieser Vorgang zunächst dem AZ-Vorstand § 8.3 zur Kenntnis zu bringen.

Zunächst wird der Züchter vom AZ-Vorstand § 8.3. sofort unbefristet für weitere AZ-Ausstellungen gesperrt. Dies wird dem entsprechenden Aussteller schriftlich mitgeteilt. Auf der nächsten AZ-Vorstandssitzung § 8.1. ist über den Vorfall zu beraten und eine Entscheidung herbeizuführen. Hierzu sollen ggf. die Augenzeugen und auch der Beschuldigte gehört werden. Für eine als notwendig erachtete Ladung von Augenzeugen bzw. des Beschuldigten wird das Kilometergeld ggf. auch eine Übernachtung gewährt. Sollte sich beim Beschuldigten herausstellen, dass dieser schuldig ist, so erfolgt keine Kostenerstattung. Die nachweisliche Manipulation des Ringes hat den sofortigen Ausschluss aus der AZ zur Folge. Andere Verbände/Vereine sowie die zuständigen Behörden werden informiert. Sowohl die Mitteiler, die zuständige Landesgruppe als auch der Obmann der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft als auch der Beschuldigte sind über die Beschlussfassung im AZ-Vorstand § 8.1 umgehend schriftlich zu benachrichtigen.

Die Kennzeichen der Vögel sind vor dem Ausstellen durch den jeweiligen Aussteller zu kontrollieren, damit keine Probleme entstehen.

5.3 Zu große Ringe

Wird auf einer AZ-Ausstellung festgestellt, dass der Ring eines Vogels ohne weiteres vom Fuß abzuziehen ist, so ist der Vorgang wie unter 5.2. Abs. 1 zu registrieren. Bei einem erstmaligen Vorfall ist eine Ausstellungssperre bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erheben. Im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Erstfällen (z.B. offensichtlicher Vorsatz) ist wie unter 5.2. Abs. 2 zu handeln.

Achtung: Der Ring eines Vogels der auf AZ-Ausstellungen ausgestellt wird, darf niemals ohne Anwendung von Gewalt oder Hilfsmitteln vom Fuß zu ziehen sein, auch wenn es sich um die empfohlene Ringgröße handelt. Auch innerhalb von Arten bzw. bei Individuen kommen Unterschiede in der Ständerdicke vor. Der Aussteller hat daher die Ringe seiner Vögel vor dem Ausstellen zu kontrollieren.

5.4. Ringe anderer Züchter

Wird auf einer AZ-Ausstellung festgestellt, dass der/die ausgestellte(n) Vogel/ Vögel den/die Ring(e) eines anderen Züchters trägt/tragen, so sind alle ausgestellten Vögel des Ausstellers auf dieser AZ-Ausstellung zu disqualifizieren. Bei einem erstmaligen Vorfall ist eine Ausstellungssperre bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erheben. Der Vorgang ist wie unter 5.2. Abs. 1 zu registrieren. Im Wiederholungsfalle ist wie unter 5.2. Abs. 2 vorzugehen.

Bei allen oben genannten Unregelmäßigkeiten sind alle Vögel des betreffenden Ausstellers oder der entsprechenden Zuchtgemeinschaft aus der Bewertung zu nehmen.

5.5. Manipulation am Vogel

Wird eine Manipulation am Vogel - z.B. eine angeklebte Feder - festgestellt, werden alle Vögel des betreffenden Züchters disqualifiziert.

Bei einem erstmaligen Vorfall ist eine Ausstellungssperre bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erheben. Im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Erstfällen (z.B. offensichtlicher Vorsatz) ist wie unter 5.2. Abs. 2 zu handeln.

5.6. Kennzeichnungskontrolle

Bei allen Siegervögeln soll eine Kennzeichnungskontrolle durchgeführt werden.

Beim Ausstellen auf AZ-Schauen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

6. Teilnehmergebühren

Die Festsetzung der Teilnehmergebühren obliegt dem Gesamtvorstand (§ 8 Abs. 5) gemäß der AZ-Satzung. Die Zahlung der Teilnehmergebühren hat mit der Anmeldung zu erfolgen und muss dem Annahmeberechtigten bis zum angegebenen Stichtag vorliegen.

Die vereinnahmten Gelder sind seitens des Annahmeberechtigten mit entsprechender Abrechnung unverzüglich der AZ-Kasse zuzuführen.

Teilnehmergebühren sind:

Je Käfig auf einer AZ-Landesschau EURO 1,50
Je Käfig auf dem AZ- Europachampionat EURO 2,50
Je Käfig auf der AZ-Bundesschau EURO 2,50

Katalogpreis:

AZ-Bundesschau für Aussteller, amtierende Zuchtrichter und Helfer 10,00 EURO
AZ-Bundesschau für Besucher 12,00 EURO
AZ-Europa-Championat für Aussteller, amtierende Zuchtrichter und Helfer 5,00 EURO
AZ-Europa-Championat für Besucher 6,00 EURO

7. Bewertung

Bewertungstag ist bei AZ-Bundesschauen jeweils der Freitag, beim AZ-Europa-Championat, der Samstag vor der Schau.

Die Bewertung erfolgt in allen Arbeitsgemeinschaften nur nach dem Platzierungssystem vom 1. bis zum 7. Platz.

Entsprechende Kunstdruck-Platzierungskarten haben Urkundencharakter und werden von der Geschäftsstelle rechtzeitig vor der Schau dem jeweils verantwortlichen Obmann zugeleitet.

Die Arbeitsgemeinschaft ist in Zusammenarbeit mit den AZ-Verantwortlichen verpflichtet, sämtliche Schaukäfige bis Freitag 8 Uhr – beim AZ-Europa-Championat bis Samstag 7 Uhr - auf geeignete Regale nach Schauklassen geordnet aufzubauen.

Geeignete Regale für die Bewertung / Platzierung sind in ausreichender Menge bereitzuhalten.

8. Medaillen

8.1. Über die zur Ausgabe gelangenden Medaillen und Preise sowie sonstiger Auszeichnungen befindet der Gesamtvorstand (§ 8 Abs. 5).

Die anfallenden Kosten für die Medaillen übernimmt die AZ.

8.2. Nach den Schaurichtlinien der Arbeitsgemeinschaften werden für Wellensittiche eine Bundessieger- und eine Bundessieger-Gegengeschlecht-Medaille, für Exoten vier Bundessieger-Medaillen, für Großsittiche und andere Papageienarten vier Bundessieger-Medaillen, für Kanarien vier Bundessieger-Medaillen und für einheimische Vögel incl. Cardueliden drei Bundessieger-Medaillen vergeben.

Neben der Medaille wird den oben angeführten Siegern jeweils eine Anstecknadel mit eingravierter Jahreszahl und Arbeitsgemeinschaft übergeben.

8.3. Die Fachgremien der AZ-Arbeitsgemeinschaften „DWV“, „AGZ“, „AEZ“, „AFZ“ und „AEV“ können innerhalb der Schaurichtlinien ihrer Arbeitsgemeinschaft über die Vergabe von AZ-Bundesgruppensieger- und Gruppensieger - Medaillen beschließen.

Dabei müssen die Gruppen, für welche Bundesgruppensieger- bzw. Gruppensieger-Medaillen vergeben werden klar beschrieben und in den AZN veröffentlicht sein.

Wird ein Vogel - gleich welcher Arbeitsgemeinschaft - Bundesgruppensieger bzw. Gruppensieger, so erhält er bei entsprechender Qualität - unbeschadet der Stückzahl in der Gruppe – eine entsprechende Medaille. Gleiches gilt für Paare und Kollektionen.

8.4. Die AZ-Bundes- und Bundesgruppensieger-Medaillen haben auf der Rückseite Gravuren aufzuweisen, welche eindeutig die betreffende Arbeitsgemeinschaft und das Jahr erkennen lassen.

8.5. AZ-Bundessieger-, AZ-Bundesgruppensieger und AZ-Gruppensieger-Medaillen können sowohl an Einzelvögel, Paare und Kollektionen vergeben werden.

8.6. Zusätzliche AZ-Medaillen werden an AZ-Bundessieger-, AZ-Bundesgruppensieger und AZ-Gruppensieger nicht vergeben. Neben der AZ-Bundessieger-Medaille wird analog auch keine AZ-Bundesgruppen- oder AZ-Gruppensieger-Medaille vergeben.

8.7. Die AZ-Medaillen bei der AZ-Bundesschau und bei den AZ-Landesschauen gelangen wie folgt zur Vergabe:

ab 7 Einzelvögel/Paare je Klasse 1 Goldmedaille
ab 10 Einzelvögel/Paare je Klasse 1 Goldmedaille
1 Silbermedaille
ab 15 Einzelvögel/Paare je Klasse 1 Goldmedaille
1 Silbermedaille
1 Bronzemedaille
ab 25 Einzelvögel/Paare je Klasse 1 Goldmedaille
1 Silbermedaille
2 Bronzemedaillen
ab 35 Einzelvögel/Paare je Klasse 1 Goldmedaille
1 Silbermedaille
3 Bronzemedaillen
ab 45 Einzelvögel/Paare je Klasse 1 Goldmedaille
1 Silbermedaille
4 Bronzemedaillen
ab 55 Einzelvögel/Paare je Klasse 1 Goldmedaille
1 Silbermedaille
5 Bronzemedaillen
ab 3 Kollektionen je Klasse 1 Goldmedaille
ab 5 Kollektionen je Klasse 1 Goldmedaille
1 Silbermedaille
ab 8 Kollektionen je Klasse 1 Goldmedaille
1 Silbermedaille
1 Bronzemedaille
ab 11 Kollektionen je Klasse 1 Goldmedaille
1 Silbermedaille
2 Bronzemedaillen

Jede weiteren drei Kollektionen je Klasse eine weitere Bronzemedaille, jedoch höchstens sieben Medaillen je Schauklasse.

8.7a. Die AZ-Medaillen beim AZ-Europa-Championat gelangen wie folgt zur Vergabe:

Ab 7 Einzelvögel/Paare je Klasse 1 Bronzemedaille
Ab 10 Einzelvögel/Paare je Klasse 2 Bronzemedaillen
Ab 15 Einzelvögel/Paare je Klasse 3 Bronzemedaillen usw. wie Bundesschau

Gruppensieger 1 Silbermedaille

Europa-Gruppensieger 1 Goldmedaille

Europasieger Goldmedaille auf Teller
Europasieger-Gegengeschlecht Goldmedaille auf Teller

8.8. Die Vergabe der AZ-Medaillen erfolgt nach den in den einzelnen Schauklassen angemeldeten Vögeln. Sie kann nur dann erfolgen, wenn eine Konkurrenz von mindestens zwei Anmeldern gegeben ist und mindestens sieben Käfige angemeldet sind.

8.9. Klassensieger, Gruppensieger, Bundesgruppensieger, Bundessieger.

Klassensieger ist der beste Selbstzuchtvogel einer Schauklasse in der jeweiligen Züchterstufe, Altersklasse, Farbe und Geschlecht. Schauklassen können zusammen gelegt werden.

Gruppensieger ist der beste Selbstzuchtvogel aller festgelegten Klassensieger einer Farbe/Art/Mutation unabhängig von Züchterstufenzugehörigkeit, Alter und Geschlecht.

Bundesgruppensieger ist der beste Selbstzuchtvogel aller Gruppensieger innerhalb der festgelegten Bundesgruppen.

Bundessieger ist der beste Selbstzuchtvogel aus allen Bundesgruppensiegern in der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft.

Die Ermittlung der einzelnen Sieger hat auch analog der oben angeführten Reihenfolge zu erfolgen.

9. Pokale

Die im Umlauf befindlichen Wanderpokale sind bis zur endgültigen Erringung - dreimal hintereinander oder fünfmal außer der Reihe - rechtlich Eigentum der AZ.

Sofern nichts anders bekannt gegeben, sind sie rechtzeitig - Ankunft am Einlieferungstag muss gewährleistet sein - gut verpackt, graviert und in guter Verfassung unaufgefordert dem Beauftragten zu übersenden bzw. vor Einlieferungsschluss persönlich abzugeben. Wer einen noch in AZ-Eigentum befindlichen Wanderpokal ungraviert und/oder in einem nicht einwandfreien Zustand und/oder nicht rechtzeitig versendet bzw. abgibt, haftet für alle daraus entstehenden Kosten und kann künftig von der Vergabe der Wanderpokale ausgeschlossen werden.

Gestiftete Pokale, Ehren- und Sachpreise, soweit sie vom Stifter nicht bereits ausdrücklich und schriftlich vorbestimmt sind, werden vom geschäftsführenden Vorstand nach Absprache mit den Obleuten der Arbeitsgemeinschaften - unter Berücksichtigung bereits festgelegter Gegenstände - vor der Bewertung entsprechend der Beschickung auf die Arbeitsgemeinschaften gerecht verteilt.

Die Ausstellungsleitung ist verpflichtet, über alle dort eingegangenen Wander-, Ehren- und Sachpreise je ein Verzeichnis anzulegen, aus denen Stifter, Gegenstand und ggf. Bestimmungszweck hervorgehen. Genannte Verzeichnisse sind den Obleuten der Arbeitsgemeinschaften bei der AZ-Bundesschau spätestens am Freitag 8.00 Uhr bzw. beim AZ-Europa-Championat bis Samstag 8.00 Uhr zu übergeben.

Die laufenden Gravuren der Bundesschau-Wanderpokale sind von den jeweiligen Erringern auf deren Kosten mit Name, AZ-Nummer und Jahr vorzunehmen.

Gleiches gilt für die Pokale des AZ-Europa-Championats.

10. Prämierung der Rahmenschau

Ohne Rahmenschau kann eine Bundesschau nicht auskommen. Besonders werden Besucher angesprochen, welche normalerweise seltene Vogelarten nicht beobachten können und bei biotopgerechter Ausstattung der Voliere gleich noch hinzulernen können. Wir müssen nach außen hin demonstrieren, dass wir durch Zucht zur Arterhaltung beitragen können.

Für die Rahmenschau werden je drei Medaillen (Gold, Silber, Bronze) für alle Sittich/Papageienarten und je drei Medaillen für alle Körner- und Weichfresserarten vergeben. Mutationen werden nicht prämiert. Die Vergabe der Medaillen hat durch zwei Zuchtrichter, welche der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft angehören und in dieser bei der Bundesschau tätig sind, zu erfolgen.

Bei der Prämierung der Rahmenschau ist die Gesamtdarstellung entscheidend. Die Vögel (mindestens ein Paar oder eine größere Gruppe einer Art) sollen in möglichst naturnahen, biotopgerechten Volieren oder Vitrinen untergebracht sein, wie es annähernd dem Freileben entspricht. Die Vögel müssen in guter Kondition sein und dem Naturvogel in Farbe, Zeichnung und Größe entsprechen.

Gemischte Gruppen sind nur dann zu prämieren, wenn entweder vom Biotop her eine Zusammenlegung gegeben ist (z.B. Strandvögel) oder wenn es sich um Artengruppen handelt (verschiedene Zeisigarten etc.). Gestiftete Pokale und Wanderpreise können zusätzlich vergeben werden.

11. Zuchtgemeinschaften

Beim Ausstellen von Vögeln aus Zuchtgemeinschaften sind die „AZ-Richtlinien für Zuchtgemeinschaften“ # zu beachten.

B. AZ - Landesschauen

Die bestehenden Landesgruppen der AZ

  • Baden-Württemberg (BW)
  • Bayern (BY)
  • Berlin-Brandenburg (BB)
  • Hessen (H)
  • Mecklenburg-Vorpommern (MV)
  • Niedersachsen/Bremen (NB)
  • Niederrhein-Grenzland (NG)
  • Ostwestfalen-Lippe (OWL)
  • Rheinland-Pfalz/Saarland (RPS)
  • Rhein-Ruhr/Münsterland (RRM)
  • Sachsen (S)
  • Sachsen-Anhalt (SAN)
  • Schleswig-Holstein/Hamburg (SHH)
  • Thüringen (TH)

denen ein Landesgruppensprecher mit Sitz und Stimme im Gesamtvorstand (§ 8 Abs. 5) der AZ vorsteht, können einmal jährlich für den betreffenden Landesgruppenbereich eine Landesschau veranstalten.

2. Sofern nachstehend nichts anderes vorgeschrieben, gelten für die Durchführung einer AZ-Landesschau die Richtlinien der AZ-Bundesschau entsprechend. Es sollte versucht werden die Schaudauer - durch Einlieferung der Vögel am Freitag vor der Schau - zu reduzieren.

3. Der schriftliche Antrag auf Ausrichtung einer Landesschau soll spätestens 12 Monate vor der auszurichtenden Landesschau beim jeweiligen Landesgruppensprecher vorliegen.

Die Vergabe der Schau erfolgt durch den Landesgruppensprecher in Verbindung mit den Gremiumsdelegierten der Landesgruppe.

4. Der Termin einer AZ-Landesschau ist Sache der Landesgruppe. Landesschauen dürfen nicht zum Termin der AZ-Bundesschau stattfinden. Die Termine benachbarter AZ-Landesgruppen sollen sich möglichst nicht überschneiden.

5. Ausstellungsberechtigt ist jedes ordentliche in Deutschland wohnende AZ-Mitglied, welches innerhalb der Grenzen des betreffenden Bundeslandes/Landesgruppenbereichs seinen ständigen Wohnsitz hat.

AZ-Mitglieder, welche in Landesgruppen ausstellen wollen, die ihrem ständigen Wohnsitz nicht entsprechen, haben dem AZ-Obmann für Orts- und Landesgruppen einen begründeten Antrag zur Entscheidung vorzulegen (§ 24 der AZ-Satzung).

5a. Im Ausland wohnende AZ-Mitglieder stellen in der Regel in der ihrem Wohnort an nächsten liegenden AZ-Landesgruppe aus.

Einige Beispiele:

  • Holland/Belgien (NG)
  • Frankreich/Schweiz (BW)
  • Österreich (BY)
  • Luxemburg (RPS)
  • Tschechien (S)
  • Dänemark SHH

6. Die Einladung der Zuchtrichter einer Landesschau obliegt dem Landesgruppensprecher im vorherigen Einvernehmen mit den Gremiumsdelegierten. Es sind möglichst Fahrtgemeinschaften der Zuchtrichter – auch in Abstimmung mit den anderen Arbeitsgemeinschaften – zu bilden.

Die AZ erstattet neben den in § 17, Abs. 1 und 2 GO aufgeführten Leistungen, den Zuchtrichtern eine Übernachtung in Höhe der allgemeinen Regelung in § 17 der GO. Die Verpflegung der amtierenden Zuchtrichter am Richttag, sowie des Landesgremiums bei der Einlieferung und am Richttag obliegt dem Ausrichter.

7. Alle unter Bundesschau auf dem geschäftsführenden Vorstand und/oder Obmann der Arbeitsgemeinschaft beruhenden Verpflichtungen gehen auf Landesebene auf den jeweiligen Landesgruppensprecher über.

Der Landesgruppensprecher hat demzufolge vom Zeitpunkt der Einlieferung bis zur Ausgabe der Vögel am Ort anwesend zu sein.

Für die Erstattung der Kosten gilt § 17 GO.

8. Die Einlieferung zur Landesschau erfolgt nur durch Selbstbringer.

9. Kunstdruck-Platzierungskarten und Medaillen werden von der AZ-Geschäftsstelle dem jeweiligen Landesgruppensprecher in ausreichender Zahl, rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Unmittelbar nach der Schau sind vom Landesgruppensprecher die verbliebenen Restbestände - unter Beifügung entsprechender Abrechnungen - der AZ-Geschäftsstelle zu übersenden.

10. Für die Medaillenvergabe auf AZ-Landesschauen gelten die Richtlinien der einzelnen AZ-Arbeitsgemeinschaften. Es gilt Punkt A b. Abs. 8 der Allgemeinen Schaurichtlinien der AZ analog.

Landessieger- und Landessieger-Gegengeschlechts-Medaillen sind auf der Rückseite mit dem Jahr der Schau und der Abkürzung der Arbeitsgemeinschaft zu gravieren. Für Landesschauen dürfen keine anderen Gruppen gelten als für Bundesschauen.

Die Landesgruppensprecher können anlässlich der Landesschau an Schirmherren oder andere Personen, welche sich um die AZ besonders verdient gemacht haben und der AZ nicht angehören, jährlich ein bis zwei AZ-Ehrenmedaillen vergeben.

11. Die im Umlauf befindlichen Wanderpokale sind bis zur endgültigen Erringung (dreimal hintereinander bzw. fünfmal außer der Reihe) rechtlich Eigentum der jeweiligen AZ-Landesgruppe.

Sofern nichts anderes bekannt gegeben wird sind sie rechtzeitig, gut verpackt, graviert und in gutem Zustand unaufgefordert dem jeweils zuständigen Gremiumsmitglied zu übersenden bzw. vor Einlieferungsschluss persönlich zu übergeben.

Wer einen noch in AZ-Landesgruppeneigentum befindlichen Wanderpokal ungraviert und/oder in nicht einwandfreiem Zustand und/oder nicht rechtzeitig versendet bzw. abgibt, haftet für alle daraus entstehenden Kosten und kann künftig von der Vergabe der Wanderpokale ausgeschlossen werden. Über einen diesbezüglichen Ausschluss entscheidet der Landesgruppensprecher zusammen mit den Gremiumsdelegierten. Über die Vergabe gestifteter Pokale, Ehren- und Sachpreise - sofern vom Stifter nicht vorher schriftlich festgelegt - entscheidet der Landesgruppensprecher nach Absprache mit den Gremiumsdelegierten. Die Vergabemodalitäten müssen vor Beginn des Richtens festliegen.

Die Arbeitsgemeinschaften haben eine Pokalliste zu führen. Die laufenden Gravuren der Landesschau-Pokale sind von den jeweiligen Erringern auf deren Kosten mit Name, AZ-Nummer und Jahr vorzunehmen.

12. Medaillen, Wanderpokale, sonstige Preise usw. gelangen durch den jeweiligen Gremiumsdelegierten zur Ausgabe.

Die Medaillen für Landessieger und Gegengeschlecht vergibt der Landesgruppensprecher persönlich.

13. Die Landesschauabrechnung ist in spezifizierter Form zu erstellen und umgehend der AZ-Geschäftsstelle zur Prüfung zuzustellen. Für die Richtigkeit unterzeichnet der Landesgruppensprecher.

Beizufügen sind die Original-Ausgabenbelege, die restlichen nicht vergebenen Medaillen und Platzierungskarten und ein Schaukatalog, in welchem einmal die gemeldete Vogelanzahl der Klassen, die Gesamtstückzahl der einzelnen Arbeitsgemeinschaften als auch die Anzahl der Medaillen je Klasse, wie auch insgesamt, getrennt nach Gold, Silber und Bronze eindeutig zu erkennen sind.

Außer den Kosten der Zuchtrichter hat eine Landesschau-Abrechnung grundsätzlich keine anderen Ausgaben zu enthalten. So stellen z.B. der Landesgruppensprecher und die Gremiumsdelegierten ihre Forderungen direkt an die AZ-Kasse / Geschäftsstelle.

14. Der Geschäftsführende Vorstand kann bestimmen, dass für Landesgruppen, welche Ihre Landesschau nicht bis zum 31.12. des Jahres der Schau ordnungsgemäß gegenüber der Geschäftsstelle abgerechnet haben (Überweisung der der AZ zustehenden Teilnehmergebühren, ordnungsgemäße Medaillenausgabe, Rückgabe der überzähligen Medaillen und Platzkarten, Übersendung prüfbarer Unterlagen, Katalog usw.) und dem Landesgruppensprecher diesbezüglich ein Verschulden nachgewiesen werden kann, dieser sofort von seinen Amtsgeschäften entbunden wird. Bis zur Neuwahl des Landesgruppensprechers übernimmt dessen Stellvertreter die Aufgaben des Landesgruppensprechers.

15. Für die Prämierung der Rahmenschau gilt das unter AZ-Bundesschauen gesagte analog.

C. Ortsschauen

1. Alle laut § 23 der AZ-Satzung bestehenden AZ-Ortsgruppen sind berechtigt, einmal jährlich eine Ortsschau in eigener Zuständigkeit zu veranstalten. Diese soll in der Regel an dem Ort zur Durchführung gelangen, nach welchem die Ortsgruppe benannt ist. Ausnahmen sind nach schriftlicher Zustimmung des Obmanns für Orts- und Landesgruppen nur möglich, wenn sich am Ort der beabsichtigten Schau keine AZ-Ortsgruppe etabliert hat bzw. die schriftliche Zustimmung der dort bodenständigen Ortsgruppe vorliegt.

2. AZ-Ortsschauen dürfen grundsätzlich nicht zum Zeitpunkt der AZ-Bundesschau oder der zuständigen AZ-Landesschau stattfinden.

Will eine AZ-Ortsgruppe ausnahmsweise ihre Ortsschau zum Termin der AZ-Bundesschau oder der zuständigen AZ-Landesschau durchführen, bedarf es hierzu der Genehmigung des AZ-Obmannes für Orts- und Landesgruppen. Ein entsprechender Antrag ist mindestens vier Monate vor dem Termin zu stellen, eine Genehmigung erfolgt im Regelfall nicht.

Die Termine benachbarter Ortsgruppen sollen sich nach Möglichkeit nicht überschneiden.

3. Der Veranstalter einer AZ-Ortsschau hat sich hinsichtlich der Durchführung an die Schaurichtlinien der AZ zu halten.

So sind in allen AZ-Arbeitsgemeinschaften nur AZ-anerkannte Zuchtrichter zu beauftragen, deren Berufung, Bezahlung, Unterbringung und Verpflegung Sache der ausrichtenden Ortsgruppe ist, wie auch alle anderen Kosten zu Lasten des Veranstalters gehen. Es dürfen nur Bewertungskarten Verwendung finden, welche der amtierende Zuchtrichter von der AZ-Geschäftsstelle käuflich erworben hat.

Ein Zuchtrichter darf, sofern eine AZ-Medaillenvergabe erfolgen soll, nur in den Arbeitsgemeinschaften eine Bewertung vornehmen, in denen er eine AZ-anerkannte Prüfung abgelegt hat. Ausnahmen sind nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Obmannes der entsprechenden Arbeitsgemeinschaften, gegenüber dem Schauveranstalter, im Ausnahmefall möglich. Auch die Zustimmung des Zuchtrichters muss dem Schauverantwortlichen schriftlich vorliegen.

4. Ausstellungsberechtigt in Konkurrenz um AZ-Medaillen sind nur die eingeschriebenen AZ-Mitglieder der jeweiligen Ortsgruppe.

Bei der Durchführung einer gemeinsamen Schau von zwei oder mehr Ortsgruppen ist ein Medaillenanspruch für jede Ortsgruppe nur nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung des AZ-Obmannes für Orts- und Landesgruppen möglich. Entsprechende Anträge sind gesondert zu stellen.

Mitglieder mehrerer AZ-Ortsgruppen können pro Schaujahr und Arbeitsgemeinschaft nur eine AZ-Ortsgruppenmedaille erhalten.

Das Mitglied hat sich vor den Ortsgruppenschauen verbindlich für eine Ortsgruppenschau zu entscheiden und dies den Ortsgruppen-Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.

Wird seitens der AZ-Ortsgruppe eine „Offene Schau“ durchgeführt, konkurrieren ortsgruppenfremde Vögel/Aussteller nicht um AZ-Medaillen. Die Medaillenanforderung der AZ-Ortsgruppe darf nur die Vögel der eigenen Mitglieder enhalten.

5. Auf AZ-Ortsschauen kann sowohl das Prädikat-/Punkt- als auch das Platzierungssystem zur Anwendung kommen.

In allen Arbeitsgemeinschaften ist auch eine kombinierte Bewertung - Platzierung mit Prädikat/Endpunktzahl - zulässig. Kommt das Platzierungssystem zur Anwendung - gleichgültig wie die Handhabung desselben auch immer erfolgt - ist in jedem Falle dem besten Selbstzuchtvogel der Arbeitsgemeinschaft ein Prädikat zu geben und nur dieses in der Medaillenanforderung einzutragen.

6. Die AZ vergibt kostenlos - auf Antrag des amtierenden Zuchtrichters – je Arbeitsgemeinschaft eine AZ-Medaille und durch den amtierenden Zuchtrichter eine Urkunden-Schmuckkarte „Bester der Ortsschau" an den besten AZ-beringten Selbstzuchtvogel, sofern die Prämierung gem. vorstehender Ziff. 3 Abs. 2, erster Absatz erfolgte und je Arbeitsgemeinschaft mindestens 20 Vögel/Käfige, von mindestens 2 Ausstellern, zur Ausstellung gelangen. Die Vergabe der Medaillen (Gold, Silber, Bronze) hat dem Prädikat (Vorzüglich, Sehr gut, Gut) voll zu entsprechen. Die Prädikate basieren auf nachstehender Punkteskala:

  WS/GS/EX Kanarien/europäische Vögel
Vorzüglich ab 90 Punkte ab 90 Punkte
Sehr gut ab 85 Punkte ab 88 Punkte
Gut ab 80 Punkte ab 85 Punkte
Befriedigend ab 75 Punkte ab 80 Punkte

D. Schlussbestimmung

Diese ergänzten, geänderten und neu gefassten „Allgemeinen Schaurichtlinien der AZ“ setzen mit ihrem Erscheinen alle bisher erschienenen Richtlinien außer Kraft.



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